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Hans-Christian Ströbele
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Margot Elisabeth S. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Margot Elisabeth S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Ströbele,

bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 19.3. auf Herrn Wolfgang Weeges Anfrage vom 17.3. habe ich folgende Frage:

In den Fällen
Christoph Lövenich (Sprecher des Ortsverband Bündnis ´90/DIE GRÜNEN Bonn-Mitte und gleichzeitig Bundesvorsitzender Netzwerk Rauchen -Forces Germany e.V.) und
Marianne Tritz (Ex-MdB und Parteimitglied GRÜNE, nun Geschäftsführerin des Verbandes der Zigarettenindustrie) stimmt das so nicht.

Dazu die Satzung der GRÜNEN:

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(Letzte Änderung BDK Köln, 1.-3.12.06)

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,

§ 19 ORDNUNGSMAßNAHMEN
(1)
Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen.
(2)
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden: ...
(3)
Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
(4)
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten.
usw. ...
Quelle: http://www.gruene.de/cms/files/dokbin/32/32483.die_satzung_von_buendnis_90die_gruenen.pdf

Ein Parteiausschlussverfahren ist also dringend geboten. Dürfen wir GRÜNEN-Wähler auf Sie zählen?

Mit freundlichem Gruß

Margot Elisabeth Siebert
Diplom-Sozialwirtin, Heilpraktikerin

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Siebert.

Wie ich schon geschrieben hatte, sind für Parteiauschlußverfahren die Kreis- und Landesverbände der Mitglieder zuständig, zu Recht sind Die Grünen äußerst zurückhaltend mit Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Partei, insbesondere mit Ausschlußverfahren. Das private Verhalten oder auch die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern der grünen Partei unterliegt in der Regel nicht der Beurteilung der Parteischiedsgerichte, jedenfalls nicht soweit es sich im Rahmen der geltenden Gesetze hält, selbst wenn es ungrün sein sollte. Deshalb können nicht nur Kettenraucher, Tabakanbauer und Händler, Mitarbeiter in AKWs und AKW-Betreibergesellschaften, Beschäftigte in Hühnerbatterien, Autorennfahrer und Energieverschwender wie auch die Halter von großen Autos mit einem Verbrauch von 40 Liter auf 100 km einfache grüne Mitglieder sein.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele