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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Franz R. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Franz R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Fall Görgülü -

Sehr geehrter Herr Ströbele,

ich weiss nicht, wovon Sie in Ihrer Antwort vom 29.01.2008 an Dominik Strauss´ Frage sprechen. Das Gesetz wegen Rechtsbeugung ist doch völlig klar und einer Auslegung gar nicht zugänglich: Verurteilt wird, wer es kann und tut.

Jeder der Naumburger OLG Richter hätte ja eine gegenteilige Meinung in den Beschluss eintragen lassen können, wenn er den Senatsbeschluß nicht hätte mittragen wollen. Nachdem in diesem Beschluss nichts steht, kann ja nur davon ausgegangen werden, dass alle drei Richter der gleichen Meinung waren.

Wie sehen Sie das?

Mit freundlichen Grüßen
Franz Romer

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr gteehrter Herr Romer.

Von der Mehrheit abweichendes Abstimmungsverhalten wird in Strafverfahren in die Entscheidung nicht aufgenommen. Das ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anders. In Strafverfahren wäre dies jedenfalls mit Nennung des Namens des Abweichende mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis auch nicht zulässig. Das Beratungsgeheimnis ist in der §§, 43 und 45 Deutsches Richtergesetz gesetzlich festgelegt. Manche Kollegialgerichte deuten lediglich an, daß eine Entscheidung nicht einverständlich getroffen wurde, aber eben ohne Nennung der Namen. Das Beratungsgeheimnis dient insbesondere, wenn Schöffe mitwirken, auch der Unabhängigkeit der Richter und Schöffen. Sie könnten sonst aus Scheu vor Konsequenzen nicht frei und unabhängig entscheiden.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele