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Hans-Christian Ströbele
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Rico H. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Rico H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ströbele,

ab wann darf man den Artikel 20/4 des Grundgesetzes, dem Recht auf Widerstand, für sich in Anspruch nehmen?
Darf man das überhaupt? Schließlich wird die Regierung immer behaupten alles sei rechtsstaatlich und demokratisch, siehe Schäuble.....

Ich habe diese Frage auch dem Kollegen Gysi gestellt aber bis heute keine Antwort erhalten.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geeherter Herr Haaske.

Der Widerstandsartikel des Art. 20 Abs 4 GG wurde erst im Rahmen der Notstandsgesetze im Juni 1998 ins Grundgesetz aufgenommen. Entgegen einer verbreiteten populären Auffassung gibt er nicht das Recht, sich gegen alle möglichen Ungerechtigkeiten des täglichen Lebens notfalls auch mit Gewalt zu wehren. Zunächst einal kommt es nur dann in Betracht, wenn jemand es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland zu beseitigen.

Und dann ergibt sich die entscheidende Einschränkung aus der Subsudiaritätsklausel im letzten Teilsatz der Vorschrift, "wenn anders nicht Abhilfe möglich ist". Danach kommt das Recht zum Widerstand nur dann zur Anwendug, wenn Gerichte und andere im Normalzustand tätig werdende staatliche Konfliktverarbeitungsstützen nicht mehr oder jedenfalls nicht mit Aussicht auf erfolgssichere Bescheidung angerufen werden können.
Allerdings wird heute dieses Recht auf Widerstand im Grundgesetz häufig auch als grundsätzliche Anerkennung eines Widerstandsrechtes für jedermann und jede Frau gegen Angriffe auf Lebensgrundlagen und unserer staatlichen Ordnung angesehen. Diese Auffassung ist umstritten. Und im übrigen gilt die Einschränkung, daß grundsätzlich zunächst andere Abhilfemöglichkeiten im Staat in Anspruch genommen werden müssen.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele