Frage an Hans-Christian Ströbele von Siegfried B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Ströbele,
aus den Medien habe ich heute erfahren, dass Spielzeugwaffen (realistische Immitate) verboten werden sollen. Erstaunt war ich aber darüber, das Handfeuerwaffen (Pistolen) nicht darunter fallen sollen. Das soll vieleicht die Menschen in unserem Land beruhigen, die nur die Überschrift lesen. Warum ist man hier nicht konsequent und spricht ein generelles Verbot aus? Man sollte hier wie sonst auch, Statistiken studieren, in wieviel Fällen Überfälle mit Handfeuerwaffen gegenüber den im Verbot genannten Waffen verübt wurden. Ich bitte Sie in diesem Fall sich konsequent für ein generelles Verbot einzusetzen, das ein Tragen dieser Waffenimmitate ausserhalb von Wohnungen unter Strafe verbietet.
Mit freundlichem Gruss
S. Burghardt
Sehr geehrter Herr Burghardt.
Ihre Frage wurde wiedergefunden. Hier die antwort mit der Bitte um Nachsicht wegen der Verspätung:
Entgegen Ihrer Auffassung erfaßt das Verbot, sogen. Anscheinswaffen zu tragen (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG), auch Handfeuerwaffen (Pistolen etc), wenn sie Schusswaffen ähneln (Anlage 1, Nr. 1.6 zum WaffenG).
Das ergibt sich aus dem Gesetz:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Anscheinswaffen sind definiert in den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zum WaffG:
"1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen."
Und
Feuerwaffen iSv 1.6.1 sind:
"2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird."
Mit freundlichem Gruß
Ströbele