Frage an Hans-Christian Ströbele von Hans Georg F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ströbele,
jetzt verstärkt im Zuge der Panikmache zu terroristischen möglichen Anschlägen und deren Abwehr wird von Befürwortern im Deutschen Bundestag immer wieder die Änderung der Verfassung und oder des Grundgesetzes zur Durchsetzung ihrere Ziele, auch gegen das diesbezüglich eindeutige Urteil des Verfassungsgerichts, ins Gespräch gebracht.
Ist eines oder beides nicht nur mit einer Volksabstimmung möglich? Soweit ich mich noch zurückerinnern kann, wurde mindestens über die Verfassung oder auch das Grundgesetz nach dem Krieg vom Volk abgestimmt. Oder sollte ich mich da täuschen? Meines Ersachtens sind aber beide die Grundlagen unserer Demokratie und es geht wohl nicht an, dass das nur unsere gewählten Volksvertreter im Alleingang nach Gutdünken, selbst wenn eine 2/3 Mehrheit erforderlich sein sollte, ohne das Volk verändern oder anpassen können.
Ich ersuche hierzu um Ihre Information.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüssen
Hans G. Fieber
Sehr geehrter Herr Fieber.
Nach Artikel 79 Absatz I des Grundgesetzes kann das Grundgesetz durch ein Gesetz geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz II bedarf ein solches Gesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Die Grundsätze der Artikel 1 bis 20 des Grundgesetzes, also der Grundrechte, kann nicht geändert werden. So steht es in Artikel 79 Absatz III.
Ein Eingriff in die Würde des Menschen und das Lebensrecht der Menschen, wie jetzt vom Verteidigungsminister angekündigt, kann also auch nicht durch eine Verfassungsänderung erlaubt werden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele