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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Tanja G. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Tanja G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ströbele,

aus aktuellem Anlaß (Prüfung des Unternehmensteuerreformgesetzes durch den Bundespräsidenten) muß ich auf Ihre Antwort vom 12.2. an Herrn Reth betr. Ankoppelung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer zurückkommen.
Herr Reth hatte - wahrscheinlich ist das nicht richtig gelesen worden - vorgeschlagen, daß die ab 2009 vorgesehene und an die Abgeltungssteuer anknüpfende Berechnung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht von den Banken sondern von den Finanzämtern vorgenommen wird und alle Einkunftsarten - wie bisher - beim Finanzamt bleiben. Da dies leider nicht geschehen wird, frage ich Sie im Hinblick auf die Zeit ab 2009 bis zum Wegfall des Wahlrechts bei der Kirchensteuer (ab 2011 verpflichtender Quellensteuerabzug):

Gibt es beim Widerruf des an die Banken zu richtenden Antrages auf Einbehalt der Kirchensteuer eine schriftliche Verpflichtung der Banken (durch Gesetz oder Vertrag) den Kirchensteuerabzug rechtzeitig - also beim Wirksamwerden einer Kirchenaustrittserklärung - zu beenden?

Meine Befürchtung: Die Banken werden bei einem Widerruf des Einbehaltungsantrages aus Kostengründen den Kirchensteuerabzug jeweils erst am 31.12. (Ende des Abrechnungszeitraumes bei Jahresbescheinigungen) beenden.
Muß damit gerechnet werden?

Mit freundlichen Grüßen
Tanja Großmann

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Großmann.

Lang ist es her,daß Sie mir eine Frage zur Abzugsbeendigung der Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gestellt hatten. Diese ist wie ein Duzend anderer Fragen irgendwie im Gestrüpp der Informationssysteme im Bundestag verloren gegangen und deshalb von mir nicht beantwortet worden.
Ich bitte Sie, wie auch die anderen Fragesteller, die auf eine Reaktion von mir bis heute warten, um Nachsicht.
Abgeordnentenwatch hat mir die Fragen auf meine Bitte hin noch mal zugemailt.

Inzwischen gilt die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Die Einzelheiten der praktischen Umsetzung kenne ich nicht
Ich bin auch weder Fachabgeordneter zu Steuerfragen, noch zu Problemen der Abläufe bei den Banken. Ich kann Ihre Frage daher endgültig nicht beantworten.
Ich gehe aber davon aus, daß die Kirchensteuer von dem Tag an nicht mehr erhoben wird, an dem der Kirchenaustritt wirksam erklärt wurde und daß die Banken sicherstellen müssen, daß dies auch praktiziert wird. Ob dies auch technisch möglich ist, kann ich allerdings abschließend nicht beurteilen.

Sollte noch ein Punkt unbeantwortet sein, werde ich bei der Fachabgeordneten nachfragen.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele