Frage an Hans-Christian Ströbele von Andreas B. bezüglich Gesundheit
Lieber Herr Ströbele,
wie kann es möglich sein, dass in Deutschland der Verkauf von homöopathischen Cannabispräparaten verboten ist und unter das Betäubungsmittelgesetz fällt? Besonders absurd scheint, dass dieses Verbot auch homöopathische Präparate höherer Potenz betrifft, die so stark verdünnt sind, dass nichtmal der chemische Nachweis der Cannabiswirkstoffe möglich ist.
Theoretisch könnte ich also für den Erwerb oder den Besitz der, auf Zuckerkügelchen übertragenen, "energetischen Signatur" von Cannabis nach dem BtMG belangt werden. Würde man die Angelegenheit aus dem Blickwinkel der medizinischen Skeptiker betrachen, könnte man auch sagen, dass hier der Erwerb und Besitz von Placebos unter Strafe gestellt wurde.
Schlimmer, aber nicht weniger absurd ist die Tatsache, dass die verbotenen Präparate ausgerechnet bei einer homöopathischen Unterstützung der Therapie von Cannabis-Langzeitkonsumenten zum Einsatz kommen könnten.
Viele Grüsse
A. Berg
Sehr geehrter Berg.
Mir war bisher nicht bekannt, daß auch homöopathische Präparate verboten sind. Ich kann mich auch nicht erinnern, jemals von einer Verurteilung wegen Übertretung eines solchen Verbotes gehört zu haben. Ich weiß allerdings, daß der Anbau von Hanfpflanzen mit einen solchen homöopathischen THC-Gehalt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen soll. Zu klären wäre, ob das von Ihnen genannte Verbot nach dem Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich sanktioniert ist.
Wie Sie vielleicht wissen, setze ich mich schon immer für die Legalisierung von Hanf, Cannabis und Marihuana ein. Als besonders absurd habe ich stets angesehen, daß der Einsatz dieser Drogen auch als Medizin und sogar auf ärztliche Anweisung strafrechtbar sein soll.
Bisher ist es uns leider nicht gelungen, die Phalanx der Drogenkrieger aufzubrechen und die Legalisierung voran zu bringen. Ich bedauere dies und werde nicht müde werden, wenigstens Schritte hin zur Legalisierung einzufordern.
Der von Ihnen aufgezeigte Sachverhalt wird nach Prüfung als ein weiteres Argument von mir genutzt werden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele