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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Gerhard R. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Ströbele,

unter Staatsleistungen werden die Zahlungen der Bundesländer verstanden, die auf (historischen) Gesetzen, Verträgen oder besonderen Rechtstiteln beruhen und entsprechend Art. 140 Grundgesetz (in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung) abgelöst, d.h. beendet werden sollen. Für diese Ablösung durch die Bundesländer hat der Bund ein Rahmengesetz zu formulieren, in dem die Grundsätze dieser Ablösung festgelegt werden. Diesem Verfassungsauftrag ist seit 1919 bis heute nicht entsprochen worden. Ist also ein angemessener Zeitraum für die Auftragserfüllung verstrichen?

In einem Fall, in dem eine Landeskirche in Schleswig-Holstein den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht beachtete und einen angemessenen Zeitraum für die Schaffung korrekter Kirchensteuersätze verstreichen ließ, entschied letztlich das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Klage erfolgreich war und Kirchensteuerzuvielzahlungen erstattet werden mußten. Aus S. 4, BVerwG 11 B 64.00 OVG 2 L II/99: Der Kirche hatte ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestanden, der überschritten wurde.

Übereinstimmung in beiden Fällen: Fehlende Bemühungen zur Beendigung eines grundgesetzwidrigen Zustands.
Welches Ergebnis könnte eine Verpflichtungsklage im Falle des ersten Absatzes haben?
Zum zweiten Absatz(GoogleWeb: Kirche muss 500 000 Euro zurückzahlen www.kirchensteuern.de/Texte/NEKBVerfG17.9.2002ErsteReaktionen.htm 19.09.2002 - Karlsruhe/Kiel (stü) Die Nordelbische Kirche ist im langjährigen ... Der Streit begann 1993, als Elfriede aus Schönwalde gegen die Zum ersten Absatz: Unter www.steuerzahler-schleswig-holstein.de/Nord-Kurier/4922b1887/index.html Info des Bundes der Steuerzahler, Archiv, unter Juni 2016, Artikel „Befreite Kirchen“, letzter Absatz.

Mit freunmdlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort ausstehend von Hans-Christian Ströbele
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