Frage an Hans-Christian Ströbele von Silke S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Ströbele,
ich sende Ihnen einen Auszug aus der BILD mit:
"Kinderpornografie liegt nach deutschem Recht erst vor, wenn Geschlechtsteile aufreizend präsentiert oder sexuelle Handlungen „von, an und vor Kindern“ vorgenommen werden. Dann allerdings drohen bei Besitz Gefängnisstrafen".
Ich verstehe ja, dass man unterscheidet. Aber ist es nicht so, dass auch für die "nicht strafbaren" Bilder Kinder abgebildet werden- ev. auch mit Geld angelockt werden, um solche Aufnahmen zu machen? In armen Ländern könnte das vorkommen und so könnten solche Aufnahmen zustande kommen. Könnte das Ihrer Meinung nach so sein und warum ist das dann legal?
Aus meiner Laiensicht ist es falsch eine Neigung zu tabuisieren.
Herr Prof. Lauterbach hat gestern gesagt, dass so eine Neigung nicht in den Bundestag gehört. Als Beleg sende ich Ihnen diesen Bericht mit:
Kann eine Neigung ein Grund sein, jemanden zu ächten?
Meines Erachtens müsste es so sein, dass Menschen die so eine Neigung haben, Hilfe erfahren z.B. bei Anlaufstellen, damit nicht das Schlimmste eintritt, nämlich eine Tat.
Laut diesem Bericht ist schon das googeln nach Kinderpornos verboten:
Warum ist das so, selbst nach Mord zu googeln ist m.W. nach erlaubt?
Ferner kam auf rbb, dass nun im Zuge der europäischen Rechtsangleichung generell nur pornografisches Material von Personen ab 18 Jahren gezeigt bzw. besitzt werden darf. Dafür fehlt mir ein Beleg. Daher die Frage, ob diese Darstellung richtig ist oder ob ich mich verhört habe?
Ich hoffe, dass die Menschheit lernen wird!
Mit freundlichen Grüßen
Silke Sorbello
Sehr geehrte Frau Sorbello.
Nicht eine Neigung wird strafrechtlich verfolgt, sondern Taten, durch die Kinder körperlich und seelisch schwer mißhandelt und nachhaltig verletzt und häufig auf Dauer geschädigt werden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele