Frage an Hans-Christian Ströbele von Thomas P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ströbele,
das Grundgesetz garantiert die Religionsfreiheit in Art. 4 vorbehaltlos (vgl. z.B. http://www.juramagazin.de/Die-Religionsfreiheit-ist-nach-der-st%C3%A4ndigen-Rechtsprechung-des-Bundesverfassungsgerichts-vorbehaltlos-gew%C3%A4hrleistet ). Das heißt, dass außer in Abwägung gegen ein anderes Grundrecht diese Religionsfreiheit nicht einfach so eingeschränkt werden darf. Auch völkerrechtlich ist die Religionsfreiheit als Kernbereich der persönlichen Entfaltung z.B. in Artikel 18 des Internationalen Paktes für die bürgerlichen und politischen Rechte (IPbpR) und Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt.
Wie ist daher aus Ihrer Sicht (Sie sind ja als Rechtsanwalt juristisch erfahren) das von Ihrer Partei den Grünen gemeinsam mit Linken und Piraten im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg beschlossene Verbot, den Ramadan und Weihnachten öffentlich zu feiern ( http://www.bz-berlin.de/thema/schupelius/kreuzberg-weihnachts-und-ramadan-verbot-article1728757.html ), vereinbar mit dieser verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Garantie der Religionsfreiheit? Bzw. wie wird dieser Eingriff in ein Grundrecht von Ihrer Partei (die für sich in Anspruch nimmt, eine Bürgerrechtspartei zu sein) gerechtfertigt? Oder sind Ihrer Partei die Regelungen des Grundgesetzes, der EMRK und des IPbpR nicht bekannt?
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Petereit
Sehr geehrter Herr Petereit.
Nach meiner Kenntnis gibt es kein Verbot in Friedrichshain-Kreuzberg Weihnachten oder Ramadan öffentlich zu feiern. Ich gehe davon aus, daß Weihnachtsmärkte auch in diesem Jahr und zwar auch in diesem Bezirk wieder stattfinden. Ich werde Weihnachtsmärkte wie in den vergangenen Jahren selbst wieder besuchen. Dies gilt auch für Feiern zum Ende des Ramadan.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele