Frage an Hans-Christian Ströbele von Clemens G. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Ströbele,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage (zum Thema Dauerhafter Euro-Rettungsschirm ESM) galt allerdings nicht, wie gegen Gesetze vorgegangen werden kann, sondern vielmehr wie sich der Bürger gegen Gesetzesbruch z.B. durch Regierungen der EU-Mitgliedsländer gemeinsam mit der EU-Kommission wehren kann, insbesondere wenn es dabei maßgeblich um sein Steuergeld geht.
Denn ein Verfahren beim hierfür zuständigen Europäischen Gerichtshof EuGH können nur die EU-Mitgliedsländer und die EU-Kommission beantragen, nicht hingegen Privatpersonen oder Unternehmen.
Und wenn die Regierungen der EU-Mitgliedsländer gemeinsam mit der EU-Kommission einen Rechtsbruch machen, dann gibt es - mangels Kläger - kein Verfahren beim EuGH trotz Rechtsbruches: „Wo kein Kläger, da kein Richter“, ein m.E. unhaltbarer Umstand bei den ungeheuren Summen an Steuergeldern, um die es dabei geht. Dem galt bzw. gilt meine Frage, die auch als Anstoß betrachtet werden kann, diese Situation abzuändern . . .
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Gutsche
Sehr geehrter Herr Gutsche.
Gegen die Verletzung von Grundrechten oder anderer in Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a Grundgesetz genannter Rechte aus der Verfassung durch die öffentliche Gewalt, also auch durch die Bundesregierung, können Sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, wenn Sie direkt davon betroffen sind. Für Gesetzesverletzungen andere EU-Regierungen gilt dies nicht.
Auch gegen Gesetze, mit denen Verpflichtungen aus internationalen Verträge für Deutschland übernommen werden, können Sie unter diesen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde erheben. Solche Verfassungsbeschwerden sind z.B. gegen den ESM und die Übernahmegesetze derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele