Frage an Hans-Christian Ströbele von Regina H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Bruchrechnen qualifiziert für den "Ersten Arbeitsmarkt" nach 1-Eur-Job?
Mit 55 J. - GESCHEITERTE EXISTENZ ??
(Ausbildung, Abitur, Dipl.-Soz. FU Berlin, rententaugliche Berufsjahre - alleinerziehend mit Kind, ein zweites Kind mit über 40 - selbständig seit 1998)
Fehler = Umzug nach MeckvorPomm - seitdem Hartz IV Aufstocker
Meine "Beraterin" hat mich ab 28.9.2011 in eine "Arbeitsgelegenheit mit 1-Eur" vermittelt:
Maßnahme für Leute ohne Ausbildung und mit schulischen Defiziten (außer mir nur Jugendliche)
Arbeitsteil Pappe/Papier oder Laubsägen basteln für Kitas.
20 Std. pro Woche - in meinem Alter ist das vergeudete LEBENSZEIT!
Der Bildungsträger ist eine kommerzielle GmbH (BMD - hierzulande sehr beliebt beim Jobcenter).
Am Dienstag gehts es los mit Stützunterricht (Rechnen, Rechtsschreibung, später etwas EDV).
Ablehnung = Sanktionen geht nicht oder?
Außerdem hätte ich noch eine juristische Frage:
Kann man einen VERGLEICH BEIM SOZIALGERICHT anfechten?
Ich habe dem Vergleich zugestimmt, weil der Richter mündliche Belehrungen gab, die anschließend im Vergleichsprotokoll nicht mehr aufgetaucht sind, nicht umgesetzt vom JC.
Gibt es sowas wie ANNAHMEIRRUM - kann ich was tun?
mfg Regina Hartmann
Sehr geehrte Frau Hartmann.
Vollständige Sätze würden es erleichtern, Ihr Anliegen zu verstehen.
Nach dem, was Sie schreiben, erinnert die "Maßnahme" an Beschäftigungen im Gefängnis und scheint wenig Sinn zu machen, zumal Ihre Qualifikation überhaupt nicht berücksichtigt wird. Trotzdem riskieren Sie mit der Ablehnung Sanktionen. Deshalb rate ich eher zu Widerspruch und Gegenvorstellungen mit de Argumenten, die Sie auch aufgeschrieben haben.
Über den Gegenstand des Verfahrens beim Sozialrecht und des Vergleichs schreiben Sie nichts. Deshalb kann ich in der Sache keine Bewertung vornehmen.
Allein der Umstand, daß mündlicher Vortrag oder Belehrungen des Richters nicht im Protokoll festgehalten sind, ist jedenfalls kein ausreichender Anfechtungsrund. Nicht alles, was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, muß auch im Protokoll stehen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele