Frage an Hans-Christian Ströbele von Stefan M. bezüglich Soziale Sicherung
Hallo Herr Ströbele,
folgendes Problem es geht um das Pfändungsschutzkonto.
Staatliche Leistungen wie das Arbeitslosengeld werden im Voraus für den Folgemonat überwiesen – zum Beispiel am 30. Juli für August. Das Geld wird aber nur im Kalendermonat der Gutschrift vor Pfändung geschützt, am 1. August müssen die Banken (Rest-) Guthaben an die Gläubiger überweisen! Das heißt, dass in vielen Fällen kein Cent auf dem Konto bleibt, um den Monat August finanziell zu überstehen. Wenn also dann Ende August wieder Geld für September überwiesen wird, wird das Geld sofort gepfändet und somit nützt einem ein Pfändungsschutzkonto überhaupt nichts.
Können Sie mir sagen ob der Bundestag daran arbeitet diesen Mißstand zu beseitigen oder ob überhaupt daran gearbeitet wird?
Mit freudlichem Gruß
Stefan Manzke
Sehr geehrter Herr Manske.
Ja, der Deutsche Bundestag arbeitet daran, diesen Mißstand zu beseitigen. Der Rechtsausschuß hat am 9.2.2011 die von Ihnen erwähnte Lösung des Monatsanfangsproblems mit Einverständnis meiner Fraktion beschlossen. Es ist also davon auszugehen, daß die Regelung bald in Kraft tritt.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704776.pdf
Der neue Absatz 4 des § 835 ZPO sieht vor, daß der für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Betrag zunächst vom Drittschuldner bis zum Ende des folgenden Monats zurückzuhalten ist. Durch diese Frist wird sichergestellt, daß am Ende eines Monats auf dem P-Konto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch Weiterleitung entzogen werden.
Eine entsprechende Frage hatte ich beseits am 17.2. 2011 beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Ströbele