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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Guido W. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Guido W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Ströbele,

ich hätte eine Frage an Sie zum Thema Pfändungsschutzkonto ("P-Konto")

Zum 1. Juli 2010 traten die neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto in Kraft, einem Gesetz, welches auch die Grünen/Bündnis 90 befürwortet haben.

Schon schnell kristallierte sich bei diesem Gesetz das sogenannte "Monatsanfangsproblem" heraus. Es kam in vielen zehntausend Fällen zu der Konstellation, dass Zahlungen (insbesondere Sozialleistungen), die am Monatsletzten auf dem Pfändungsschutzkonto eingingen, jedoch ihrer Bestimmung nach für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat angedacht waren, nicht etwa an den Schuldner ausgezahlt wurden, sondern auf einem sogenannten Auskehrkonto landeten um an die pfändenden Gläubiger überführt zu werden.

Die Folge: Viele Schuldner standen/stehen ohne ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt da.

Das BMJ hat dieses Problem erkannt und seine Position in einem Positionspapier zum Monatsanfangsproblem dargelegt. Eine unverzügliche gesetzliche Präzisierung wurde in Aussicht gestellt.

Mit Datum vom 4.2.2011 brachte die Regierungskoalition einen Änderungsantrag in den Rechtsausschuss des deutschen Bundestags ein (vgl: Auschussdrucksache Nr.: 17 (6) 74 vom 4.2.2011), der die entsprechenden Regelungen der ZPO präzisieren und eine Lösung des Monatsanfangsproblems herbeiführen soll.

Meine Fragen an Sie, Herr Ströbele, wären diese:

Wird dieser Änderungsantrag von Ihnen bzw. Bündnis 90 / Grüne unterstützt werden?

Gibt es eigene Lösungsansätze von Ihnen bzw. Ihrer Fraktion, wie dem Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto zu begegnen ist?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Guido Wehrle

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Wehrle.

Der Rechtsausschuß des Bundestages hat am 9.2.2011 die von Ihnen erwähnte Lösung des Monatsanfangsproblems mit Einverständnis meiner Fraktion beschlossen. Ich gehe davon aus, dass das Bundestagsplenum dem folgt, wo wir ebenfalls zustimmen.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704776.pdf

Der neue Absatz 4 des § 835 ZPO sieht vor, dass der für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Betrag zunächst vom Drittschuldner bis zum Ende des folgenden Monats zurückzuhalten ist. Durch diese Frist wird sichergestellt, dass am Ende eines Monats auf dem P-Konto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch Weiterleitung entzogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ströbele