Frage an Hans-Christian Ströbele von Manfred B. bezüglich Recht
Hallo Herr Dr. Ströbele,
die Genehmigung zu einer Online-Durchsuchung erteilt ein Richter. So weit so gut, aber welcher Richter, Amtsrichter, Richter am Landesgericht oder ein Bundesrichter ? Ist es richtig, dass es früher auf Antrag des BKA ein zuständiger Amtsrichter war und es nach der Amtseinführung der jetzigen Justizministerin ein Bundesrichter sein muss. Wenn man nun weiß wie man Bundesrichter wird, ist eine gewisse Skepsis wohl angebracht.
Danke für Ihre Anwort.
Herzlichst
Manfred Buchwald
Sehr geehrter Herr Buchwald.
Eine verdeckte Online-Durchsuchung kann nur stattfinden, wenn es eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Bundesrechtlich ist eine präventive Online-Durchsuchung nur nach § 20k BKAG erlaubt. Aus §§ 20v Absatz 1 und 2 BKAG ergibt sich, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat, d.h. das Amtsgericht Wiesbaden und der dortige Amtsrichter.
Landesrechtlich ist es momentan nur in Bayern geregelt. Aus § 34d Absatz 3 BayPAG in Verbindung mit § 74a Absatz 4 ergibt sich, dass ein Richter beim Landgericht, bzw. Oberlandesgericht zuständig ist.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele