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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Kai D. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Kai D. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Ströbele,

laut Medienberichten haben Sie Hinweise auf Polizieeinsätze ausländischer Nachbarstaaten im Wendland. Auch die BW solle im Einsatz gewesen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich als Bürger, mich gegen aktives Einschreiten ausländischer Polizisten auf Bundesgebiet zu wehren?

Haben diese Polizisten mir gegenüber Befugnisse?

Welche Konsquenzen können daraus für den zuständigen Innenminister entstehen, sollte sich diese Einsätze als Rechtsbruch erweisen?

Danke im Voraus, viele Grüße und weiter so

Ihr Kai Dobschinski

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Dobschinski.

Fest steht, daß Polizisten aus Polen, Koatien, den Niederlanden und Frankreich am letzten Wochenende und am Montag im Wendland anwesend waren, als die deutsche Polizei aus Bund und Ländern gegen Demonstranten vorging.
Mindestens ein bewaffneter französischer Polizist hat auch ganz rabiat zugegriffen. Der Einsatz ist durch Fotos belegt und von ca 50 Zeugen beobachtet worden.
Nachdem die Bundesregierung zunächst die Anwesenheit französischer Polizisten überhaupt abgestritten und behauptet hatte, die Fotos seien an der französischen Grenze aufgenommen worden, erklärt sie jetzt, der französische Polizist habe in Notwehr oder Nothilfe gehandelt. Diese Version wird aber durch die Fotos und die Zeugen widerlegt.

Festnahmeeinsätze und Gewaltanwendung in Deutschland gegen deutsche Demonstranten durch bewaffnete ausländische Polizisten halte ich für rechtswidrig und illegal. Mir sind keine internationale Vereinbarungen bekannt, die für solche Einsätze eine ausreichende Rechtsgrundlage geben.
Nach welchen Rechtsvorschriften sollten französische Polizisten auch vorgehen. In Betracht kommt nur deutsches Recht. Aber ist den ausländischen Polizisten dieses überhaupt bekannt? Kennen sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Sind sie entsprechend ausgebildet?
Weil die Bundesregierung offenbar auch keine andere Rechtsgrundlage sieht, behauptet sie, der französische Polizist habe in Nowehr gehandelt.
Widerstand gegen Amtshandlungen ist nach § 113 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nicht strafbar, wenn die Dienstandlung nicht rechtmäßig ist. Aber Vorsicht, andere Straftatbestände wie Körperverletzung oder Landfriedensbruch können in Betracht kommen.

Besser ist deshalb, die Rechtswidrigkeit von Polizeihandlungen durch Klagen von Betroffenen beim Verwaltungsgericht feststellen lassen. Das Gericht wird dann auch prüfen, ob internationale Vereinbarungen den Einsatz rechtfertigen.

Inzwischen liegen Informationen über zwei weitere Fälle vor, in denen französische Polizei im Eisatz gewesen sein soll.
Die Aufklärung geht weiter.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele