Frage an Hans-Christian Ströbele von Wilfried M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Ströbele,
ich hätte von Ihnen gern gewußt, ob Sie Strafanzeige gegen einen Arzt oder einen anderen gem. § 203 StGB beruflich Schweigepflichtigen erstatten würden, der allein mit Erlaubnis seines Patienten / Klienten/ Mandanten Sie betreffende Privatgeheimnisse offenbaren würde, z.B. - gegen Geld - in einem diesen betreffenden Gutachten oder auch beim Abendessen mit Frau Merkel.
Stellen Sie sich hierzu bitte vor, der betreffende Patient hätte früher einmal Ihr Vertrauen genossen und so Einblick in Ihr Privatestes/Intimes - vielleicht auch Geschäftsgeheimnisse - erhalten.
Hintergrund meiner Anfrage an Sie als MdB/Jurist:
Es gibt eine z.B. bei SCHÜNEMANN, Leipziger K. zu § 203 StGB unter Rz 99 beschriebene Lehrmeinung, derzufolge der Anvertrauende bzw. Hinterbringende Ihrer Privatgeheimnisse neuerdings die notwendige und hinreichende Offenbahrungsbefugnis erteilen können soll. Sie hingegen müßten sich in dem skizzierten Fall angeblich vorhalten lassen, seinerzeit dem nunmehrigen Patienten des Schweigepflichtigen unvorsichtigerweise Einblick in Ihr Privates gegeben zu haben.
Frau Zypries verficht diese verstörende Lehre. Dr. jur Beckstein hält sich seit 11 Monaten bedeckt mit einer Stellungnahme (1). Auch andere Juristen schweigen sich aus (Frage 2 bei 2) oder winden sich, z.B. F.Schindler, MdL (3)
Haben Sie Verständnis dafür, daß mich die Drittgeheimniskontroverse beunruhigt, an Stasi- / CIA- Machenschaften erinnert und daß sich mir der Gedanke an eine scientologische Irreführung aufdrängt, welche zur Verunsicherung der Bevölkerung wie zum Vertrauensverlust in Vertrauensberufe beiträgt?
Mit frdl. Gruß
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle / Scientologyabwehr Deutschland
1) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_guenther_beckstein-512-11182--f238679.html#q238679
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_haderthauer-512-11219--f266354.html#q266354
3) http://www.abgeordnetenwatch.de/franz_schindler-512-11299--f262111.html#q262111
Sehr geehrter Herr Meißner.
Verständnis dafür, daß Sie die Drittgeheimniskontroverse gleich an Stasimethoden erinnert, habe ich wenig. Sie weisen selbst zutreffend darauf hin, daß die Behandlung von Drittgeheimnissen unter den Rechtsgelehrten sehr umstritten ist. Angesichts dieses Meinungsstreites halte ich Vergleiche der einen Meinung ohne Weiteres mit Stasimethoden nicht für angemessen.
Ihre Frage, ob ich Strafanzeige erstatten würde, will ich allgemein nicht beantworten.
Einmal pflege ich nicht stets Strafanzeige zu erstatten, wenn ich vom Verdacht einer Straftat erfahre, zum anderen hängt von der Gestaltung des Einzelfalles ab, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimnis eines Dritten vorliegt oder ob eine wirksame Einwilligung für die Offenbarung erteilt wurde.
Für die Beantwortung beider Fragen wäre aber auch der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Dritten zu berücksichtigen. Auch Privates vom Dritten wie etwa Krankheiten und deren Behandlung müssen nicht stets und für immer der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele