Frage an Hans-Christian Ströbele von Hans K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Ströbele,
vorweg, eine Präambel entfaltet keine Rechtskraft.
Wo ist der Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz Definiert?
Der Artikel 144 GG, verweist auf Artikel 23 GG den Geltungsbereich, aber da sind keine Länder aufgeführt, wo sind die Länder?
Wie kommen Vertreter der nicht vorhandenen Länder in den Bundesrat?
Mit freundlichen Grüßen
H.Klein
Sehr geehrter Herr Klein.
Sie haben Recht mit Ihrer Feststellung, daß Artikel 144 Grundgesetz durch die Entwicklung zur deutschen Einheit überholt wurde und insbesondere seinem Absatz 2 heute der Bezugsartikel 23, der in Art. 144 weiter ausdrücklich genannt wird,in der geltenden Fassung des Grundgesetzes fehlt. Absatz 1 des Artikel 144 geht noch davon aus, daß das Grundgesetz der Annahme durch zwei Drittel der Volksvertretungen der deutschen Länder bedarf. Diese Annahme des Grundgesetzes ist inzwischen bereits in allen Bundesländern erfolgt.
Und Absatz 2 nimmt Bezug auf Artikel 23 GG alter Fassung, den es heute gar nicht mehr gibt. In dieser früheren Fassung war der Geltungsbereich geregelt, in den Gebieten welcher Lände das Grundgesetz zunächst gelten sollte. Die Länder waren einzeln aufgezählt. Das Saarland war ursprünglich nicht dabei, dafür aber Groß-Berlin. Der zweite Satz dieses früheren Artikels zeigt, daß es sich um eine bloß vorläufige Regelung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes handeln sollte, denn dort stand, " in anderen Teilen Deutschlands ist es (das Grundgesetz) nach deren Beitritt in Kraft zu setzen". Beigetreten ist dann in die frühere Bundesrepublik das Saarland.
Inzwischen findet sich in Artikel 23 eine völlig andere Regelung nämlich die zur Europäischen Union. Eine Aufzählung der Bundesländer, in denen das Grundgesetz gilt, steht dort nicht mehr.
Der Wegfall des früheren Artikel 23 ist daraus zu erklären, daß er eine vorläufige Regelung für die Zeit bis zur Wiedervereinigung enthielt, die durch den Vollzug der Vereinigung obsolet wurde.
Der Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich aus den Gebieten der Länder, in denen die Deutschen kraft ihrer verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen haben und die der Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Diese Länder sind in der heute geltenden Präambel aufgezählt.
Ob die Präambel Rechtswirkungen entfaltet, nachdem der alte Artikel 23 GG weggefallen ist, mag dahinstehen, die Geltung des Grundgesetzes in den heutigen Grenzen Deutschlands folgt aus dem Beitritt der Bundesländer und der Annahme des Grundgesetzes in diesen. Deshalb stellt die Präambel heute anders als früher ausdrücklich fest: "Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk." Die neu aufgenommene Formulierung spricht dafür, daß die Präambel nun doch Rechtswirkungen entfaltet.
Artikel 144 Grundgesetz könnte gestrichen werden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele