Frage an Hannedore Nowotny von Jörg S. bezüglich Familie
Als geschiedener Vater muss ich Unterhalt für mein Kind und meine ehemalige Frau zahlen. Zusätzlich muss ich die Fahrtkosten für die Besuche bei meinem Kind zahlen.
Die Trennung und Scheidung geht von der Frau aus (nach 9 Monaten Ehe, ein Grund ist mir nicht bekannt).
Ich muss Frau und Kind ernähren, deren Miete, Kleidung und sonstige Kosten übernehmen. Ein Recht, mein Kind zu sehen, hab ich nur, wenn meine ehemalige Frau sich nicht querstellt.
Trotz der Tatsache, dass ich meine ehemalige Frau finanziell ausstatten muss, werde ich in Steuerklasse 1 eingestuft.
Was tuen sie für die Rechte der Väter?
Sehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich bedauere Ihre schwierige Situation, möchte aber einiges zurechtrücken.
Sicher ist es richtig, dass Sie als geschiedener Arbeitnehmer Steuerklasse I erhalten. Dies hat die Gesetzgebung so vorgesehen. Es trifft in der Bundesrepublik alle geschiedenen Väter und Mütter deren Kinder nicht oder nicht mehr ihn ihrem Haushalt leben. Die Tatsache, dass die Trennung von nur einem Partner ausgeht spielt im reformierten Scheidungsgesetz keine Rolle mehr, in diesem Zusammenhang wurden auch das unwürdige sogenannte "Schmutzige Wäsche waschen" sowie die Schuldfrage abgeschafft.
Jeder Elternteil muss nach seinen Möglichkeiten zu Erziehung und Unterhalt des Kindes beitragen. Bis zu einem Alter von 12 Jahren benötigen die Kinder ganztags eine Betreuungsperson, demzufolge kann diese im Regelfall nicht arbeiten gehen und der andere Elternteil muss im Falle einer Scheidung nach seinen Möglichkeiten für den Unterhalt von Kind und geschiedenem Ehepartner aufkommen.
Ich betone hier nochmals die Formulierung nach seinen Möglichkeiten! Es ist nicht so, dass Sie für alles aufkommen müssen, erstens gibt es Regelsätze für Unterhaltsverpflichtungen und selbstverständlich auch Regelsätze die den Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils festlegen. Ihre geschiedene Frau muss damit zurecht kommen.
Eine Regelung beim Besuchsrecht muss im Interesse des Kindes herbei geführt werden. Ein querstellen, egal welchen Partners kann hier nicht von Bedeutung sein, auch wenn ich aus vielen Berichten weiß, wie schwierig die Anfangsphase gerade beim Besuchsrecht für eine zerbrochene Familie ist. Hier geben Jugendämter, Selbsthilfegruppen und/oder Familientherapheuten Hilfestellung.
Oft sind Möglichkeiten vorhanden aber aufgrund der schweren persönlichen Zeit fehlt vielleicht die Kraft diese auch zu nutzen. Vielleicht können Ihnen die Informationen von Vereinigungen wie zum Beispiel: Gleiche Rechte für Väter weiterhelfen. Sie finden diese über jede Suchmaschine und können sich dann an eine Gruppe in der Nähe Ihres Wohnortes wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannedore Nowotny