Frage an Guntram Schneider von Aras A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schneider,
Es geht mir um die Erteilungspraxis von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug - also Abschnitt 6 des AufenthG.
Die Praxis sieht so aus, dass bei einer Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis meist eine Gültigkeit von einem Jahr vorgesehen ist (AVWV 27.1a.1.1.9, 27.4, 28.1.6) Dies wird auch in Hinsicht auf Verpflichtungen zum Integrationskurs gehandhabt, um den Ausländer definitiv in einem Jahr wieder sehen zu können/müssen.
Es gibt jedoch mind. zwei Fälle, bei denen es bei dieser Praxis zu Probleme führen könnte:
1. In den Fällen, in denen der deutsche Ehegatte privat versichert ist, kann der ausländische Ehegatte weder in die Familienversicherung (SGB V § 10) noch sich selbst Stammversichern (SGB V § 5 XI). Der ausländische Ehegatte ist dann gezwungen in die private Versicherung einzusteigen.
2. Beim Familiennachzug zum minderjährigem ledigen Kind ist keine Ehe zwischen den Eltern gefordert. Dadurch kann der ausländische Ehegatte auch ohne A1-Sprachkenntnisse ein D-Visum erhalten. Nun wird aber bei fehlen der A1-Sprachkenntnisse zwingend ein Verpflichtung zum Integrationskurs erlassen. Das ist ja auch alles legitim. Nur wird die Aufentaltserlaubnis meist auf genau 1 Jahr befristet. D.h. der Ausländer kann auch nicht Stammversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Sehen Sie die Erteilungspraxis auch in dieser Hinsicht problematisch?
Ich persönlich denke, dass es besser wäre per Runderlass den nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden in diesen Fällen eine Befristung von mind. einem Jahr und einem Tag zu verpflichten, nur um die Regelung des SGB V § 5 XI zu erfüllen. Dies wäre mMn noch im Sinne der AVWV, denn diese spricht nur für eine Befristung von einem Jahr, wenn es Zweifel bei der Schutzwürdigkeit der Ehe gibt.
Ich freue mich auf Ihr Feedback und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Aras Abbasi