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Frage von Beate R. •

Frage an Guntram Schneider von Beate R. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Schneider,

die Kommunen vereinbaren mit den Jobcentern Zielvereinbarungen.

Viele Jobcenter haben als Ziel vereinbart die Kosten der Unterkunft für die Kommune / den Kreis zu senken.

Die Sozialgerichte werden mit einer Vielzahl von Verfahren überschwemmt, deren Ursache in solchen Zielvereinbarungen liegt.

"Wie problematisch die Rechtsprechung des BSG zum ´schlüssigen Konzept´ sich in der Praxis auswirkt, kann bereits daraus ersehen werden, dass es bislang soweit ersichtlich bundesweit erst einem Jobcenter gelungen ist, ein ´schlüssiges Konzept´ zu erstellen, das vor dem BSG Bestand hatte, und dass derzeit allein gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Dresden eine vierstellige Zahl von Verfahren anhängig ist, in denen der Beklagte die geltend gemachten Bedarfe der Unterkunft für unangemessen hält. Die Rechtsprechung des BSG hat in diesem Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – die Sicherung der Unterkunft ist eine der wichtigsten Grundlagen der physischen Existenz des Menschen – keinerlei Rechtssicherheit gebracht, sondern vielmehr für einen erheblichen Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen zu dauerhafter Unsicherheit über einen beträchtlichen Teil der ihnen zustehenden Leistungen geführt."

Gericht: SG Dresden
Datum: 25.01.2013
Aktenzeichen: S 20 AS 4915/11
Beteiligte Anwälte:
Vorschriften:

§ 22 SGB II, Art. 1 GG, Art. 2ß GG
Thema, Leitsatz: Die Rechtsprechung des BSG zu den "Mietobergrenzen" (Angemessenheit von Unterkunftskosten, § 22 SGB II) ist nach dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 nicht mehr verfassungsgemäß.

http://srif.de/files/1366017603_E130206.pdf

Meine konkrete Frage:

Ist die Verfassung der Bundesrepublik in sich ´widersprüchlich´.

Gibt es einen Zielkonflikt zwischen der ´Schuldenbremse´ (Investitions- und Sozialstaatsbremse) und dem Artikel 20 GG?

Mit freundlichen Grüßen

Beate Richter

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