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Gunther Krichbaum
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Frage von manfred h. •

Frage an Gunther Krichbaum von manfred h. bezüglich Bildung und Erziehung

betrifft schulessen(schulspeisung)

Meine Frage betrifft die Besteuerung der Schulspeisen. Ist es richtig, dass hierfür der volle Mehrwertsteuersatz von 19% erhoben wird und für Kaviar, Champagner und Tiernahrung der verminderte Steuersatz von 7% ich erbitte baldige Antwort von ihnen eventuell mit nachvollziehbarer Erklärung.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hunsicker,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Aufzählung der Waren, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, findet in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG statt. Demnach unterliegt Tiernahrung dem ermäßigten Satz, Kaviar und sämtliche alkoholische Getränke jedoch dem vollen Steuersatz.

Bei der Schulspeisung ist eine eindeutige Antwort nicht möglich. Vielmehr hängt die Höhe des Steuersatzes davon ab, ob die Essensversorgung durch die Schule in Eigenregie, einen Pächter oder einen externen Anlieferer erfolgt. Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist dies eine äußerst unbefriedigende Situation, weil damit der Preis, den die Kinder entrichten müssen, von der Organisationsform der Essensversorgung abhängt. Daher haber wir bereits vor zwei Jahren im Deutschen Bundestag Initiativen ergriffen, die Schulspeisung insgesamt mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Leider sieht sich aber das Bundesfinanzministerium bis heute nicht in der Lage, die Höhe der zu erwartenden Steuerausfälle zu schätzen. Dies wäre aber für eine Gesetzesänderung notwendig.

Damit wird es in dieser Wahlperiode höchstwahrscheinlich nicht zu einer Änderung der geltenden Rechtslage kommen. Es ist der politsche Wille von CDU und CSU, den Katalog in Anlage 2 nach der Bundestagswahl grundsätzlich zu überarbeiten, weil er an vielen Stellen nicht mehr vermittelbar ist und keiner Systematik folgt. Allerdings bedeutet dies auch, dass einzelne Warengruppen damit zukünftig höher besteuert werden könnten. Hier ist sicher mit Widerstand der Betroffenen zu rechnen, der uns jedoch nicht davon abhalten sollte, das Umsatzsteuerrecht wieder in eine nachvollziehbare Systematik einzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Gunther Krichbaum

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