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Frage von Anja S. •

Frage an Günter Baaske von Anja S.

Sehr geehrter Herr Baaske,

ich habe eine Frage zum Recht auf freie Schulwahl.
Wir sind Eltern eines 6jährigen Jungen, der in diesem Jahr in die Schule kommt und Mitglieder einer im vergangenen Jahr gegründeten Initiativgruppe zum Erhalt der Grundschule Uebigau. Unsere Grundschule in Uebigau/Elster im Elbe-Elster-Kreis wird zum Schuljahresende 2016/2017 geschlossen. Eine beantragte Filiallösung mit der Nachbarstadt Falkenberg/Elster für das kommende Schuljahr wurde abgelehnt.
Lt. Informationen vom zuständigen Schulamt Cottbus, vertreten durch den Schulrat Herrn Mader, wird in diesem Jahr keine 1. Klasse in der Grundschule Uebigau eingeschult und wir erhielten eine Zuweisung zur 2. Grundschule in unserer Gemeinde nach Wahrenbrück. Unseren Pflichtschulwechselantrag auf Beschulung in einer anderen als der für uns zuständigen Grundschule wurde abgelehnt. Die angegebenen Gründe wären noch ausreichend. Ohne die Schulanfänger aus Uebigau/Elster könnte in Wahrenbrück keine 2-zügige 1.Klasse in diesem Jahr eingeschult werden. Das ist für mich Willkür und ich fühle mich in meinem Recht auf freie Schulwahl begrenzt.
Nun haben wir am Samstag, 28.05.2016 in der Lausitzer Rundschau lesen können, dass in Cottbus hingegen Plätze und freie Schulräume geschaffen werden, um den Eltern und Kindern die freie Schulwahl und jedem Kind die Beschulung in der Schule ihrer Wahl zu ermöglichen.
Wie kann es sein, dass in einem Schulamts-Bereich - Schulrat Herr Uwe Mader - solche Unterschiede gemacht werden? Wie kann ein Schulamt entscheiden, welche Schule für ein Kind die Bessere ist?
Ich bzw. wir werden natürlich von unserem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und hoffen auf eine wohlwollende Entscheidung im Sinne unseres Sohnes Felix.
Wir bedanken uns im Voraus für eine Rückantwort Ihrerseits.

Mit freundlichen Grüßen
Anja und Carsten S.

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