Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
100 %
21 / 21 Fragen beantwortet
Frage von Herbert Z. •

Wie werden wir in Zukunft CumCum und CumEx Geschäfte steuerlich behandeln. Banken zue Verantwortung ziehen?

Sehr geehrter Herr Krings,
es geht, wie kann es anders sein, um Geld, konkret unsere Steuern. Seit Jahren ist bekannt, auf welche Weise dem Staat Steuern vorenthalten werden (CumEx, CumCum, und andere). Gibt es unter Umständen einen parlamentarischen Weg, die involvierten Banken zur Verantwortung zu ziehen? Wenn ja, was tut die jetzige Bundesregierung noch dagegen, was passiert im Finanzministerium dazu?
Ein Steuersünder wird, zu Recht, dafür bestraft, dass er Steuern hinterzieht. Es gibt die Möglichkeit der konkreten Gefängnisstrafe und die Möglichkeit Geld zurück zu fordern. Geschieht das auch bei den Banken???
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Mühe.
MfG Herbert Z.

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Nachricht hinsichtlich möglicher rechtlicher und politischer Konsequenzen aus den sogenannten Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften. Gerne nehme ich im Folgenden dazu Stellung.

Zunächst steht außer Frage: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Sie verletzt das öffentliche Interesse des Staates am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuerarten und damit im Ergebnis die Interessen der Allgemeinheit, indem dem Staat wichtige Einnahmequellen vorenthalten werden.

Gerade aus diesem Grund sieht der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in § 370 Abgabenordnung (AO) die Verhängung hoher Geld- und Freiheitsstrafen vor.

Dass es sich bei Cum-Ex-Transaktionen ebenfalls um Fälle strafbarer Steuerhinterziehung handelt, ist nunmehr in diesem Jahr höchstrichterlich festgestellt worden: in seinem Urteil vom 28.07.2021 (Az. 1 StR 519/20) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich, dass es sich bei den praktizierten Geschäften weder um legale Gestaltungsmodelle noch um das bloße Ausnutzen einer Gesetzeslücke handelte, weil die gesetzliche Regelung eindeutig war und eine Lücke mithin gar nicht vorlag. Das Urteil unterstütze ich ausdrücklich, wird es die weitere Verfolgung der Cum-Ex-Geschäfte deutlich vorantreiben.
Ob sich in der Rechtsprechung darüber hinaus die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt durchsetzen wird, nach dem sich die an Cum-Ex-Transaktionen beteiligten Personen nicht nur der Steuerhinterziehung, sondern auch des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs strafbar gemacht haben, bleibt hingegen abzuwarten.

Aus gesetzgeberischer Perspektive haben wir in den vergangenen Jahren ebenfalls einen Beitrag dazu geleistet, um die fraglichen Transaktionen zu erschweren bzw. ihre Ahndung zu vereinfachen. So stellte Finanzminister Schäuble bereits 2011 sicher, dass Cum-Ex-Geschäfte zumindest im Inland nicht mehr möglich sind. Cum-Cum-Geschäfte wurden 2016 gesetzlich untersagt und ihre Rechtsmissbräuchlichkeit u.a. vom Hessischen Finanzgericht Anfang 2020 bestätigt.
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ haben wir in diesem Jahr darüber hinaus den Aufbau einer Kapitalertragssteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungsdaten eingerichtet, um Cum-Ex-Geschäfte fortan besser zu erkennen und zu verhindern.
Damit der durch derartige Praktiken dennoch eingetretene Steuerschaden aufgrund von Verjährung nicht ungeahndet bleibt, haben wir mit dem Jahressteuergesetz 2020 schließlich die Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre angehoben. Das Bundesfinanzministerium hatte ursprünglich eine Verjährung von lediglich 12 Jahren vorgesehen. Wir konnten uns in den parlamentarischen Beratungen allerdings im Ergebnis durchsetzen.

Dadurch wird es auch in Zukunft möglich bleiben, die involvierten Banken in Regress nehmen zu können. Das bereits erwähnte Urteil des BGH mag in diesem Zusammenhang wiederum als Beispiel dienen: denn die Karlsruher Richter bestimmten u.a., dass die betroffene Hamburger Bank mehr als 176 Millionen Euro zurückzahlen muss. In weiteren derzeit anhängigen Verfahren wird diese Rechtsprechung des BGH voraussichtlich ebenfalls Berücksichtigung finden.

Gleichwohl stimme ich Ihnen zu, dass es auch weiterhin der Aufarbeitung der fraglichen Finanzgeschäfte bedarf. Insbesondere vom Bundesfinanzminister erwarte ich in dieser Hinsicht ein entschiedeneres Vorgehen und eine intensive Auseinandersetzung mit den vorhandenen Informationen und Erkenntnissen. Den derzeit verfolgten Kurs des Aussitzens sehe ich mehr als kritisch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und stehe Ihnen für weitere Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

Was möchten Sie wissen von:
Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU