Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Ralf P. •

Frage an Günter Krings von Ralf P. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Dr. Krings !

Da Sie zur Bundestagswahl 2005 in meinem Wahlkreis kandidieren, möchte ich Sie bitten, zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:

Das deutsche Familienrecht geht nach dem Kindschaftsreformgesetz von 1998 davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung der Eltern aufrechtzuerhalten ist und diese sich zum Wohle des Kindes einigen müssen.

In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass eine Konsensverweigerung der Mutter sogar noch belohnt und ihr - zum Nachteil des Vaters und des Kindes - die alleinige elterliche Sorge übertragen wird. Selbst wiederholte oder anhaltende Umgangsboykotte, wenn nicht gar Kindesentziehungen ins In- und Ausland, bleiben i.d.R. frei von Sanktionen, sofern sie von der Kindesmutter praktiziert werden, während es dem Vater im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht mitunter sogar angelastet wird, rechtliche Mittel gegen die Rechtsverletzungen der Mutter geltend gemacht zu haben.

Die fundamentalsten Natur- und Grundrechte (Art. 6,2 GG) des Vaters, aber auch des Kindes in seinem Recht auf einen Vater bleiben so auf der Strecke, während sich die Gleichheitsformel des Art. 3,2 GG auf eine Orwell’sche Systematik reduziert:

All parents are equal.
But some parents are more equal.

Wird sich daran in Zukunft etwas ändern ?

Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Pätzold

Dr. Günter Krings MdB, 2021
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pätzold,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern.

Sie weisen in Ihrer Email auf den familienrechtlichen Grundgedanken hin, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Trennung der Eltern aufrechtzuerhalten ist und eine Einigung zum Wohle des Kindes herbeigeführt werden muß. Dieser Grundgedanke ist absolut richtig. Kinder brauchen beide Elternteile, Vater und Mutter. Und in den meisten Fällen wollen auch beide Eltern den Kontakt zum Kind nicht verlieren, auch wenn ihre Beziehung auseinandergegangen ist.

Leider hat der Alltag in den Familiengerichten mit dieser Idealvorstellung des Gesetzgebers nur wenig zu tun. Vater und Mutter stehen sich häufig unversöhnlich gegenüber. Die Kinder haben darunter zu leiden und die Väter ziehen oftmals den Kürzeren. Allerdings ist fraglich, ob dies wirklich etwas mit der gesetzlichen Regelung zu tun hat oder vielmehr mit der Gerichtspraxis. Wir werden jedoch in der neuen Wahlperiode auch sorgfältig prüfen müssen, ob seitens des Gesetzgebers noch etwas getan werden kann, um die von Ihnen geschilderten Missstände zu beseitigen.

Das so genannte „Cochemer Modell“ zeigt aber, daß es auch schon nach der jetzigen Gesetzeslage anders geht. Hier wird die Konfrontation vermieden und erfolgreich versucht, eine vernünftige Lösung für alle Beteiligten zu finden. Ich würde mir wünschen, daß mehr Familiengerichte in Deutschland sich an Ansätzen orientieren wie sie etwa das Amtsgericht Cochem entwickelt hat, um sicherzustellen, daß das Sorgerecht beider Eltern nicht nur auf dem Papier besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Krings

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