Frage an Günter Krings von Marc H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Krings,
diesem Bericht ( http://www.spiegel.de/politik/deutschland/terror-flugzeuge-koalition-will-grundgesetz-aendern-a-963044.html ) auf Spiegel-Online entnehme ich, dass Sie ein Verfechter einer gesetzlichen Regelung zum Abschuss von "Terrorflugzeugen" sind.
Als Segelflieger - und damit als Teilnehmer am Luftverkehr - fühle ich mich von solch einer Regelung indirekt selbst betroffen. Natürlich bin ich kein Terrorist. Aber aus versehen könnte ich einmal eine Luftraumverletzung begehen - womöglich in ein Beschränkungsgebiet um eine Atomkraftwerk einfliegen. Beispiele für solche Fehler gibt es in der Praxis genügend.
Bei einer Luftraumverletzung handelt es sich um eine Straftat, die entsprechend geahndet wird. Aber muss ich in Zukunft fürchten, dass ich statt einer Anzeige gleich mit dem Abschuss rechnen muss?
Wie soll in den neuen Regelungen ein "Terrorflugzeug" definiert werden? Wie stellen Sie sicher, dass kein Unschuldiger abgeschossen wird? Muss ich etwa dem Verteidigungsminister vertrauen, dass er schon keine falsche Entscheidung treffen wird?
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Hauptmann
Sehr geehrter Herr Hauptmann,
tatsächlich wurde in den vergangenen Wochen eine Reform der Kompetenzregelung in Artikel 35 GG ins Auge gefasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen des Urteils zum Einsatz militärischer Mittel zur Terrorabwehr im Inland auf eine Schutzlücke in diesem Zusammenhang hingewiesen. In einer akuten Gefahrensituation wird es regelmäßig nicht möglich sein, die erforderliche Entscheidung des Bundeskabinetts rechtzeitig einzuholen.
Jede Verfassungsänderung bedarf jedoch eingehender Prüfung und Abwägung der betroffenen Interessen. Dies umso mehr, wenn Fragen der inneren Sicherheit und Ordnung betroffen sind. Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat die Bundesregierung danach trotz der bestehenden Bedenken im Zusammenhang mit der aktuellen Fassung des Artikel 35 GG von einer Änderung der dortigen Kompetenzregelung derzeit Abstand genommen. Seien Sie darüber hinaus versichert, dass eine Regelung, die die Gefährdung unbescholtener Bürger einschließt, zu keiner Zeit in Betracht gezogen würde. Es ging bei den Überlegungen nur um die Frage, wer für heute schon unstreitig zulässige militärische Abwehrmaßnahmen im Entscheidungsverfahren zuständig sein soll.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings