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Frage von Oliver H. •

Frage an Günter Gloser von Oliver H. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Gloser,

mich interessiert die Ausübung des Familienrechts.

Das gemeinsame Sorgerecht nach einer Ehescheidung wird ausgesprochen, ist aber für viele Elternteile nicht durchführbar.
Durch Umgangsboykott und Willkür eines Elternteils (hier meist durch die Mütter) wird dem Kind das Recht auf beide Elternteile genommen.
Viele Väter werden von Gerichten zu Zahlvätern degradiert. Sie müssen Prozeßkosten tragen, meist Trennunsunterhalt/nachehelichen Unterhalt zahlen, zahlen die ehelichen Schulden und sind so kaum in der Lage ihren eigenen Lebensunterhalt zu erhalten.

Sicher gibt es den Selbstbehalt, der aber in der Realität auf die wenigsten Unterhaltspflichtigen zutrifft, noch in der Höhe ausreichend ist.

Im Referenzentwurf zum neuen Unterhaltsrecht wird vorgeschlagen daß eine Mangelfallberechnung eines Unterhaltspflichtigen korrekturbedürftig ist, wenn nach dem Gesamtergebnis die Erstfamilie (zusätzlich) auf Sozialleistungen angewiesen ist, während die nach der Scheidung gegründete Zweitfamilie auch unter Berücksichtigung des Selbsterhalts des Unterhaltspflichtigen im konkreten Vergleich ein gutes Auskommen hat.

Eine Zweitfamilie hat kein gutes Einkommen und ist auch sozial schlechter gestellt!
Eine völlig unbeteiligte Person (hier meist die Zweitfrau) wird somit für die Unterhaltszahlungen herangezogen, da ihr Einkommen mit einberechnet wird.
Eine Zweitfrau muss auch mit Kind arbeiten gehen, da sonst die Zweitfamilie nicht zu finanzieren ist.

Warum wird den Erstfrauen nicht zugemutet auch mit Kleinkind arbeiten zu gehen? Selbst in der Grundschule wird sie noch von Staat und ehemaligem Ehepartner finanziell unterstützt.

Es geht hier nicht um den Kindesunterhalt, sondern um den Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt.

Das Vorhaben, den Trennnungs- bzw. nachehelichen Unterhalt auf den Kindesunterhalt zu verteilen mag auf den ersten Blick für einige sinnvoll sein.
Es ist aber letztendlich so, daß der Trennungsunterhalt von den Steuern abgesetzt werden kann, der Kindesunterhalt nicht. Somit fließen dem Staat immense Summen in die Kassen. Für den Unterhaltspflichtigen ändert sich nichts, bis auf den Nachteil, daß er dann nichts mehr vom Unterhalt im Zuge seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

In der Realität sieht es zur Zeit so aus, daß meist Väter in den finanziellen Ruin fallen, das Recht ihrer Kinder auf Umgang der Willkür der Mütter ausgesetzt ist und diese Väter nach derzeitigem Recht keine Chance auf Neuanfang haben. Als Betroffener schreibe ich das aus leidvoller Erfahrung.

Ich bin keine Ausnahme. Seit einem Jahr lese ich in verschiedenen Internetforen von der Ohnmacht der Väter und auch von den Belastungen der Zweitfamilie.

Hierzu würde mich ihre Stellungnahme sehr interessieren.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Höfgen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Höfgen,

der angesprochene Referentenentwurf des Justizministeriums zum Unterhaltsrecht ist Anfang September noch ins Kabinett eingebracht worden, liegt uns Parlamentariern aber noch nicht zur Beratung vor. Mit Ihren detaillierten Fragen zum Unterhalts- und Familienrecht sollten Sie sich eigentlich an das Justizministerium wenden. Dennoch will ich versuchen, zur geplante Reform und den von Ihnen angesprochenen Problemen kurz Stellung zu beziehen.
Heute werden eine steigenden Zahl von Ehen mit relativ kurze Dauer geschieden, immer mehr Frauen sind berufstätig und fast ein Viertel aller Familien sind nichteheliche Lebensgemeinschaften bzw. bestehen aus allein erziehenden Müttern oder Vätern mit Kindern. Das hat auch eine Zunahme von „Zweitfamilien“ zur Folge. Es gilt, das zur Verfügung stehende Einkommen zwischen den Kindern aus der ersten und zweiten Ehe und den Ehegatten gerecht aufzuteilen. Die Reform will mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall schaffen. An erster Stelle steht nach wie vor die Förderung des Kindeswohls; nach ihr richtet sich die Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. An zweiter Stelle folgt der Unterhalt für alle kinderbetreuenden Elternteile, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder waren und gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Hier sollen Ehepartner aus der ersten und zweiten Ehe gleiches Gewicht bekommen.

Die Reform beabsichtigt als weiteres Ziel eine Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung nach Beendigung der Ehe. Den Gerichten soll in stärkerem Umfang die Möglichkeit gegeben werden, den Unterhaltsanspruch des Ehepartners aus der geschiedenen Ehe zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

Die skizzierten Reformziele berücksichtigen meiner Meinung nach die veränderte gesellschaftliche Wirklichkeit und geben damit Zweitfamilien eine realistische Chance.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Gloser