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Frage von Stefan D. •

Frage an Günter Gloser von Stefan D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Gloser,

in einem Interview fordert der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes und Direktor des Amtsgerichts Regensburg, Dr. Clemens Prokop, aufgrund der aktuellen Enthüllungen zu Dopingmissbräuchen längere Verjährungsfristen für Doping-Vergehen. ( http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10089&pk=942738#942738 )

Hierbei äußert er sich, dass

"Eine verlängerte Verjährungsfrist würde für eine deutlich erhöhte Verunsicherung im Lager der gedopten Athleten sorgen. Sportbetrüger könnten sich sehr, sehr lange Zeit nicht mehr sicher sein, dass sie nicht doch dank verfeinerter Analysemethoden entdeckt werden."

Diese Ausführungen eines hochrangigen bayer. Justizbediensteten geben mir Anlaß nachzufragen, wie Sie zu den schwerwiegenden Ausführungen des Anwaltes Dr. Strate hinsichtlich der (teilweise schon verjährten) Rechtsbeugungen im Fall Mollath stehen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-08-15.pdf

Wäre es im Vergleich zu Dopingvergehen zur Wahrung eines Rechtsstaates nicht viel wichtiger, notwendiger und konsequenter, dass für Vergehen der Rechtsbeugung ebenfalls längere Verjährungsfristen eingefordert werden und sich die Legislative sich dieser Problematik annimmt? Würden Sie dies unterstützen?

Denn eine verlängerte Verjährungsfrist würde für eine deutlich erhöhte Verunsicherung im Lager der unredlichen Richterschaft sorgen. Rechtsbeuger könnten sich sehr, sehr lange Zeit nicht mehr sicher sein, dass sie nicht doch dank neu gewonnener Sachverhaltserkenntnisse entdeckt werden.

Hierbei erinnere ich an das Zitat des Königs Friedrich II vom 11.12.1779:

Daß ein Justizcollegium,
daß Ungerechtigkeiten ausübt,
weit gefährlicher und schlimmer ist, wie eine Diebesbande,
vor die kann man sich schützen,
aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen,
um ihre üble Paßiones auszuführen,
vor diese kann sich kein Mensch hüten,
die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind.

MfG
S. Dittrich

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dittrich,

ich bin mir nicht sicher, ob man aus der Einzelforderung nach Verlängerung von Verjährung bei Dopingvergehen und den Fehlern des Falles Mollath zwingend eine prinzipielle Änderung der Praxis von Verjährung ableiten muss.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Gloser