Frage an Günter Baaske von Stefan S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Baaske,
ich bin Beamter des Landes Brandenburg. Meine Frage bezieht sich auf die Beihilfesätze für medizinische und therapeutische Maßnahmen. Bei der Behandlung eines Familienangehörigen musste ich feststellen, dass ich bei Gesamtkosten von ca. 580 € über 130 € selbst bezahlen muss, da die Beihilfe nur sehr niedrige Höchstsätze aufweist (im Gegensatz zur Privaten, die ihren Teil anstandslos erstattet hat). In diesem Fall bei berechneten 58,80 € je 3/4-Stunde nur 41,50 €. Auf Nachfrage bei der Beihilfehotline konnte man auch nur beipflichten, dass die Höchstbeträge der Beihilfe inzwischen recht veraltet sind und auch in vielen Bereichen nicht mehr den üblichen Kosten entsprechen, ich daher nun darauf sitzenbleibe. Wann werden endlich wieder die Höchstbeträge der Beihilfe der Realität angepasst? Es ist nicht das erste Mal, dass mir das passiert und die zu zahlenden Summen werden immer höher, da die Ärzte ja auch ihre Kostensteigerungen irgendwie weitergeben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
S. S.
Sehr geehrter Herr Schulz-Günther,
ich bedaure, dass wir Ihre Frage nicht hinlänglich beantworten können.
Ich bitte Sie, sich bezüglich Ihres Anliegens an das zuständige Finanzministerium zu wenden.
Das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz- LBG) vom 03.04.2009 (zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.07.2009) regelt in
§ 62 Beihilfeberechtigung
Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.
Durch Verwaltungsvorschrift - 45-FD 3190.83-001/08 - hat das Innenministerium von Brandenburg weitere Einzelheiten zur Geltung der Beihilfevorscvhriften erläutert.
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
http://www.mdf.brandenburg.de/
Freundliche Grüße
Petra Stiehl
Mitarbeiterin
Landtagsbüro Günter Baaske MdL