Frage an Gregor Gysi von Gerlinde Dr. B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Gysi,
"Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.07.2012 ist die bisherige Regelung zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher verfassungswidrig und nichtig.
Der Gesetzgeber wird rechtzeitig bis zur Bundestagswahl 2013 eine Neuregelung der Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen beschließen." (Auswärtiges Amt Berlin)
Nachdem ich wieder einmal ausgewandert bin, möchte ich gern wissen, wie es um die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche steht und welche Schritte ich unternehmen muss, um mein Wahlrecht wahrnehmen zu können.
Gerlinde Bennouna
Sehr geehrte Frau Bennouna,
ihre Nachricht vom 22.1. hat mich erreicht.
Zuständigkeitshalber habe ich Ihr Schreiben an die Abgeordnete Halina Wawzyniak mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi
Sehr geehrte Frau Bennouna,
es gibt einen gemeinsamen Antrag aller Fraktionen zum Wahlrecht im Ausland lebender Deutscher ( http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711820.pdf ), der aber noch nicht beschlossen ist.
Am Verfahren zur Teilnahme an der Wahl ändert sich nichts. Nach § 16 Abs. 2 Bundeswahlordnung wird jemand, der im Ausland seinen Wohnsitz hat, nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde, in der der letzte Wohnsitz innerhalb Deutschlands war, muss nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Bundeswahlordnung die Eintragung vornehmen, wenn eine entsprechende Erklärung zum Wohnsitz durch den Wahlberechtigten vorgelegt wird.
Es gilt also folgende Regelung:
§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag Bundeswahlordnung
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
Ich hoffe, die Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Gysi