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Frage von Heiko L. •

Frage an Gregor Gysi von Heiko L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Gysi

aus aktuellem Anlaß beschäftigt mich die Frage, was die sog. Optionskommunen eigentlich mit den Geldmitteln machen, die sie aus Leistungskürzungen "erwirtschaften" ?

a) erstatten sie die Gelder zurück oder
b) ziehen sie die selbst ab, um ihren eigenen Etat ein wenig aufzufrischen?

Meine Vermutung geht da stark in Richtung b).

Ich habe nirgendwo Informationen darüber gefunden, wie das mit der Geldversorgung der Optionskommunen eigentlich vor sich geht.

Ich stelle mir das so vor, daß die für jeden durch sie "betreuten Kunden" einen Pauschalbetrag bekommen. Wenn nun meine Vermutung stimmt, liegt der Gedanke nahe, daß die oberste Aufgabe dieser Einrichtungen darin besteht, mittels Leistungskürzungen soviel Geld wie möglich zu generieren.
Zumindest eine rhld.-pfälz. Optionskommune macht nach meiner Kenntnis aber auch wirklich NICHTS anderes, als wie "der Teufel der armen Seele", jedem Cent nachzujagen, den sie irgendwie wegkürzen kann.

Im SGB II, § 6b (5) heißt es " Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.", und weiter im § 44f (3) "Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist."
Wenn die Optionskommunen nun tatsächlich Geldmittel aus Leistungskürzungen für sich selbst verwenden sollten, müßten diese §§ doch eigentlich greifen.

Meine Frage : Welchen Betrag erhalten die Optionskommunen für den einzelnen "Kunden" pro Monat und was passiert mit den Beträgen aus Leistungskürzungen?

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Sehr geehrter Herr Löwen,

Ihre Anfrage vom 13. Januar hat mich erreicht.
Ich habe sie zuständigkeitshalber an unseren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Dr. Dietmar Bartsch mit der Bitte weitergeleitet, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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Sehr geehrter Herr Löwen,

vielen Dank für Ihre Frage.

Auch "Options-Kommunen" leiden häufig unter schlechter finanzieller Ausstattung. Dennoch ist es ihnen untersagt, Leistungen für SGB II-Leistungsberechtigte knapp zu halten, um dadurch Mittel für ihre kommunalen Haushalte zu "erwirtschaften".
Die Kommunen müssen gegenüber dem Bund ihre Ausgaben nachweisen. Erstattet werden hier letztlich dann auch nur die tatsächlich erfolgten Leistungen an die Berechtigten. Die Rechtmäßigkeit der Ausgaben kann sowohl vom Rechnungshof als auch vom Ministerium geprüft werden (§6b SGB II). Der Absatz 5 sieht auch eine Erstattungsmöglichkeit des Bundes vor, wenn Ausgaben ohne rechtliche Grundlage getätigt wurden.

Die konkrete Zuweisung von Mitteln orientiert sich bei den Geldern für die Arbeitsförderung und die Verwaltungsausgaben an den Vorgaben der sogenannten Eingliederungsmittelverordnung.
Hier gibt es für die örtliche Ebene begrenzt die Möglichkeit, Gelder zwischen den Aufgabenbereichen Arbeitsförderung und Verwaltung zu verschieben.
Dies ist vom Gesetzgeber so vorgesehen und erlaubt und geschieht z.B. so, dass Gelder, die für die Arbeitsförderung ausgewiesen sind, für die Verwaltung (hauptsächlich: Personal) ausgegeben werden.

Mittel für den Lebensunterhalt werden nach den Rechtsansprüchen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gewährt. Hier haben die Options-Kommunen keinen Handlungsspielraum für Umverteilungen.

Etwas anders verhält es sich derzeit noch im Bereich Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Hier hat der Bund den Kommunen bisher pauschal Gelder zugewiesen, ohne die Verwendung zu kontrollieren. Für das Jahr 2011 wird ausdrücklich von einer Prüfung abgesehen. Den Kommunen steht es demnach frei, nicht für das BuT ausgegebene Mittel anderweitig zu nutzen, sei es zur Haushaltskonsolidierung, sei es für andere Zwecke.
Erstmals für Ende März 2013 wird eine konkrete Abrechnung durch den Bund von den Kommunen für das vergangene Jahr verlangt (§ 46 Abs. 8 SGB II).
Inwieweit daraus eine Erstattung für den Bund für nicht verausgabte Gelder für das Jahr 2012 resultiert, ist augenblicklich strittig zwischen Bund und Ländern.
Spätestens ab 2013 gibt es aber auch bei den Ausgaben für das BuT nicht mehr die Möglichkeit, SGB II Gelder in die kommunalen Haushalte umzulenken.

Freundliche Grüße

Dr. Dietmar Bartsch

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