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Frage von Clemens G. •

Frage an Gregor Gysi von Clemens G. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,

haben Sie vielen Dank für Ihre Antworten vom 20. u. 21.09.2012. Diese führen nun aber zwingend - gerade im Hinblick darauf, daß das BVerfG mit seinem vorläufigen Urteil vom 12.09.2012 den Bundestag (das Parlament) nun ausdrücklich befugt, über die 190 024 000 00 € vertragliche Haftung hinaus Geld nach Europa zu schicken, egal, wie hoch die BRD sich dafür verschuldet, da in der gerichtl. Entscheidung nicht (mehr) erkennbar ist, daß es eine finanzielle Obergrenze für Transfers nach Europa geben könnte, in der sich das Grundgesetz (entsprechend der "Schuldenbremse”) erschöpft - zu der alles entscheidenden Frage, ob die von mir hinterfragten Sachverhalte mit der vom GG vorgegebenen (verfassungsmäßigen) Odnung noch vereinbar sind (Art. 20 Abs. 3, 2. Halbsatz GG).

Bemerkenswert ist ja dabei, daß die im GG verankerte „Schuldenbremse“ unseren Staat verpflichtet, sich ggf. in seinen Leistungen für seine BürgerInnen finanziell/sozial einzuschränken, während der ESM nach der Karlsruher Entscheidung nun die (mit ca. 2 Bill. € verschuldete) BRD gleichzeitig vertraglich (per Haftung) verpflichtet, andere EU-Mitgliedsstaaten mit bis zu 190 024 000 000 € zu unterstützen, bzw. das BVerfG dem Bundestag (unter Einbindung des Parlaments) nun freistellt, noch mehr Geld nach Europa zu schicken. wobei an dieser Stelle einmal ganz außer Acht bleiben soll, wer dort eigentlich alimentiert wird.

Deshalb an dieser Stelle abschließend noch diese letzte Frage: Sehen Sie angesichts der oben dargelegten Sachverhalte die in Art. 20 Abs. 3 GG genannte Ordnung noch gewahrt, der zufolge die Rechtsprechung an Gesetz und Recht (hier u.a. Art. 109 III GG, Art. 125 I AEUV) gebunden ist?

Mit freundlichem Gruß

Clemens Gutsche

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gutsche,

Ihre Nachricht vom 24. September hat mich erreicht.

Zunächst hatte das Bundesverfassungsgericht nur über den Rettungsschirm zu entscheiden. Das bedeutet natürlich nicht, dass im Falle eine Kollision mit der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse diese nicht gelten würde. Das wäre ein anderer Fall. Darauf musste das Bundesverfassungsgericht nicht eingehen.

Im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht meine ich tatsächlich, dass Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wird, was der Art. 79 Abs. 3 GG schon dadurch ausschließt, dass Art. 20 GG niemals geändert werden darf. Aber letztlich hat das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt anders interpretiert und anders entschieden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi

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