Frage an Gregor Gysi von Maximilian J. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Dr. Gysi,
betreffs des ESM, Stand 23.01.2012 heisst es in Art. 10:
"1. Der Gouverneursrat [...] kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben.[...]"
Was genau verbirgt sich hinter der Formulierung "nationalem Verfahren"?
In Verbindung mit Art. 8 sowie 32 klingt es für mich in Art. 10 so, als wenn der ESM ein Fass ohne Boden bahr jeder Kontrolle ausserhalb des ESM ist.
Muss eine Erhöhung des Stammkapitals des ESM der durch den Gouverneursrat des ESM beschlossen wird, vorerst durch den deutschen Bundestag gebilligt sein worden (= nationales Verfahren) bevor sie für die BRD verpflichtend wird?
Mit freundlichen Grüßen
M. Jagoda
Sehr geehrter Herr Jagoda,
im Art. 10 ist geregelt, dass vor einem Beschluss des Gouverneurrates das "nationale Verfahren" durchgeführt werden muss. In Deutschland bedeutet das, dass der Bundestag damit befasst werden muss. Das ist gerade erneut vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gysi