Frage an Gesine Lötzsch von Michael S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Lötzsch,
in vielen Fällen werden Vätern mit Kindern, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit auf ALGII angewiesen sind, von den Berliner JobCentern offenbar systematisch die notwendigen Möglichkeiten verweigert, um einen kindgerechten Kontakt mit den Kindern zu leben. Familiengerichtliche Umgangsurteile werden schlichtweg ignoriert.
Diese Väter werden als "alleinstehend" behandelt und zum Umzug in 1-Raum-Wohnungen aufgefordert. Wie soll man aber z.B. drei Töchter im Pubertätsalter in einer 1-Raum-Wohnung unterbringen?
Was sollen diese Kinder essen, während sie beim Vater sind, der nur den Regelsatz für eine Person erhält?
Ist aktive Vaterschaft nur für zwei Wickelmonate erwünscht und soll man ältere Kinder vergessen, falls man arbeitslos wird?
Ist die grundgesetzliche Elternverantwortung erloschen, sobald man ALGII-Bezieher wird? Gilt der Sozialstaat nur für Mütter?
Warum haben Sie als Politiker keinerlei gesetzliche Grundlagen geschaffen, um die aktive Elternschaft von Vätern auch bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
M.Stiefel
Sehr geehrter Herr Stiefel,
Gerne antworte ich auf Ihre Frage zur Ausübung einer aktiven Vaterschaft bei Hartz IV. Mütter wie Väter sollten im Trennungsfall – wenn dies von den Kindern gewünscht wird – an deren Erziehung teilhaben haben dürfen. Sie haben völlig Recht, dass die Fürsorge aber nur dann gewährleistet werden kann, wenn das Elternteil auch finanziell dazu imstande ist.
Am 01.03.09 wurden durch den Senat von Berlin die neuen Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) in Kraft gesetzt. Hier sind unter anderem die Mindestgrößen für Wohnraum entsprechend der Personenzahl in der Bedarfsgemeinschaft geregelt. (Abschnitt 7,Ziffer 7.2, Absatz 5 f - Seite 10 der AV ).
Entsprechend ist auch angemerkt, dass ein angemessener Bedarf für Kinder zu berücksichtigen ist und der Umfang des erforderlichen angemessenen Wohnraumes entsprechend des speziellen Einzelfalles bewertet werden soll ( Alter der Kinder, Geschlecht etc.)
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob Kinder nach Trennung der Eltern zeitweise bei einem Elternteil wohnen.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ( B 7b AS 14/06R ) kann auch nur ein zeitweiser oder teilweiser Aufenthalt eines Kindes bereits zur Annahme einer zeitweisen BG führen.
Als einheitliche Richtlinie für diesbezügliche Entscheidungen der Berliner JobCenter wurde im zuständigen Arbeitskreis der Senatsverwaltung zum Thema Wohnen beschlossen, dass ein höherer Wohnbedarf zum Kindeswohl zu berücksichtigen ist, wenn schriftliche Sorgerechts- oder Umgangsrechtsverpflichtungen vorliegen, aus denen regelmäßige Übernachtungen, z.B. an Wochenenden oder auch darüber hinaus hervorgehen.
Ich denke, dass der Aufenthalt Ihrer Kinder in Ihrer Wohnung zu einer Anpassung des Regelsatzes führen kann.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich noch einmal mit Ihrem JobCenter in Verbindung. Verweisen Sie dort auf die genannten gesetzlichen Grundlagen und gerichtlichen Entscheidungen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern für die Zukunft alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gesine Lötzsch
Sehr geehrter Herr Stiefel,
Sie fragen, warum die Politiker keine gesetzlichen Grundlagen geschaffen haben, um die aktive Elternschaft von Vätern auch bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.Politiker von SPD, Grünen und CDU/CSU haben die Hartz-Gesetze geschaffen und offensichtlich solche Fragen nicht berücksichtigt. Die LINKE hat die Hartz-Gesetze generell abgelehnt. Ihr Fall zeigt, dass diese Gesetze an der Lebenswirklichkeit vieler Menschen
vorbei geht, doch das scheint die Konstrukteure dieses Gesetzes nicht zu interessieren. Ich kann nur hoffen, dass möglichst viele Menschen am 27. September keine Hartz-Parteien wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Gesine Lötzsch