Frage an Gerrit Koch von Tim G. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Koch,
warum hat Ihre Fraktion das Recht der Bürger auf Einsicht in Behördenakten durch den Erlass eines Informationszugangsgesetz an Stelle des bisherigen Informationsfreiheitsgesetzes eingeschränkt? Warum sollen Bürger künftig die Akten von Ministerien nicht mehr einsehen können, wenn es dabei um so genannte Regierungstätigkeit geht? Warum sollen die Bürger nach Auffassung Ihrer Partei nicht im Anschluss anhand der Behördenakten nachvollziehen können, wie ein Gesetz oder gar nur eine Verordnung zu Stande gekommen ist und welche Informationen die Regierungsbehörden beim Entwerfen von Gesetzen herangezogen und genutzt haben?
Steht Ihre Partei nicht für Offenheit der Verwaltung, Bürgernähe und Transparenz?
In keinem der etwa ein Dutzend Informationsfreiheitsgesetze, die wir in der Bundesrepublik haben, ist eine solche Einschränkung enthalten, wie Sie mit Ihrer Fraktion nun in Schleswig-Holstein enthalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat erst am 3.11.2012 in mehreren Urteilen dem Bestreben der Schwarzgelben Bundesregierung, die so genannte Regierungstätigkeit vom Recht der Bürger auf Zugang zu amtlichen Informationen ausnehmen zu wollen, eine deutliche Absage erteilt. (BVerwG 2.11, 3.11, 4.11).
In den Sonntagsreden ist die FDP immer für die Informationsfreiheit der Bürger, aber in keinem Land, in dem sie mit der CDU regiert, hat sie die Einführung eines entsprechenden Gesetzes durchgesetzt (Bayern, Sachsen, Niedersachsen) und in in Schleswig-Holstein schränkt sie dieses Recht sogar ein. Können Sie mir erklären, welche liberalen Überlegungen dahinter stehen? Warum die Bürger Ministerien nicht kontrollieren sollen, wie die Gesetze entstehen?
Laufende Beratungen waren auch nach dem bisherigen Gesetz vom Zugang ausgenommen. Was also hat Sie zu dieser Poltik bewogen, was wird durch diese Maßnahme für die Bürger Schleswig-Holsteins besser?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gerber,
für Ihre Anfrage danke ich Ihnen sehr herzlich.
Die Zusammenlegung des Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes hatte zum Ziel, Bürokratie abzubauen und eine weitergehende Transparenz des Verwaltungshandelns zu schaffen. Dies ist uns auch gelungen. Unsere Bürgerinnen und Bürger haben nunmehr ein einfacheres, besser handhabbares Informationsgesetz an der Hand, welches eine einfachere Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ermöglicht.
Die Ausnahme der obersten Landesbehörden von der Pflicht zur Informationserteilung im Falle gesetzgeberischer Tätigkeit geschah bewusst. Die Kontrolle der Regierung ist Aufgabe des Parlamentes und wird von diesem auch gewissenhaft wahrgenommen. Bereits nach dem alten Umweltinformationsgesetz waren Ministerien von der Informationserteilungspflicht ausgenommen, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig wurden. Bei der Zusammenlegung des IFG und des UIG bestand für uns kein Grund, auch weiterhin allgemeine Informationen und Umweltinformationen unterschiedlich zu behandeln.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweise, dass mit dem Schleswig-Holsteinischen Informationszugangsgesetz auch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahre 2003 (2003/4/EG) umgesetzt wird.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Gerrit Koch