Frage an Gerhard Schick von Martin S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Schick,
wie stehen Sie zu den 10 Fragen des Bundesfinanzhofes an das Finanzministerium bzgl. Ihrer steuerfreien Kostenpauschale?
1) Ist sichergestellt, dass die Erwerbsaufwendungen eines Bundestagsabgeordneten der Kostenpauschale – derzeit 43.764 Euro zuzüglich weiterer Sachleistungen – entsprechen? Wie kommt der Gesetzgeber zu diesen Zahlen?
2) Reisekosten kann der Parlamentarier neben der Kostenpauschale abrechnen. Welche Kosten sollen dann noch von der Pauschale abgedeckt werden?
3) Existenzsichernde steuerliche Abzüge (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag etc.) werden in den für alle geltenden Steuergesetzen nicht den gesteigerten Lebenshaltungskosten angepasst; im Gegenteil: Der Arbeitnehmerfreibetrag wurde gesenkt. Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten wird kontinuierlich den Preissteigerungen angepasst. Warum diese Begünstigung?
4) Durch die Kostenpauschale werden auch Aufwendungen für Repräsentationen und Einladungen abgegolten. Für alle anderen Steuerpflichtigen sind diese Kosten nicht oder nur sehr beschränkt abziehbar. Warum gelten diese Einschränkungen für die Mitglieder des Bundestags nicht?
5) Ist bei der Pauschale berücksichtigt, dass „normale“ Arbeitnehmer den Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung nur beschränkt abziehen können?
6) Ist bei der Pauschale berücksichtigt, dass „normale“ Arbeitnehmer den Mehraufwand für Verpflegungen am Arbeitsort und auf Reisen nur beschränkt abziehen können?
7) Ist der Parlamentarier krank, wird die Pauschale gewährt. Fehlt er bei Sitzungen unentschuldigt, kann die Pauschale gemindert werden. Hängt der gedachte Erwerbsaufwand des Abgeordneten von entschuldbarem oder unentschuldbarem Fehlen bei der Arbeit ab?
8) Parlamentarier können steuerfrei die Deutsche Bahn benutzen, auch für Privatfahrten. Warum hat der „normale“ Steuerpflichtige diesen Vorteil nicht?
9) Pauschalierung kennt das Steuerrecht nur bei Massensachverhalten. Sind die Mitglieder des Bundestags eine solche Masse?
10) Ist es von Bedeutung, dass hier eine möglicherweise „gleichheitswidrig begünstigte Gruppe als Gesetzgeber dieser Begünstigung für sich selbst geschaffen hat“? Kann sich der normale Steuerbürger gegen diese „Selbstbedienung“ wehren?
Mit freundlichen Grüßen
Martin Steffens
Sehr geehrter Herr Steffens,
in der Tat handelt es sich bei der steuerfreien Pauschale für Abgeordnete um eine Sonderregelung, die jetzt auch aktuell vom Bundesgerichtshof auf ihre Angemessenheit und Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft wird. Grundsätzlich sollten natürlich auch an die Abgeordnete die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie an jeden anderen Steuerpflichtigen auch.
Es gibt aber auch schon jetzt im Steuerrecht an verschiedenen Stellen Pauschalen, mit denen auch zur Vereinfachung bestimmte Sachverhalte und Ausgabenposten pauschaliert berücksichtigt werden, ohne dass ein expliziter Nachweis der tatsächlich im Einzelfall getätigten Ausgaben erfolgen muss. Es wird aber immer ein Abwägungsprozess zwischen der Angemessenheit und der Einzelfallgerechtigkeit einerseits und der Möglichkeit zur Vereinfachung andererseits geben müssen. Im Falle der Abgeordnetenpauschale wird außerdem auf die besondere Rolle der Abgeordneten verwiesen, deren Unabhängigkeit geschützt werden muss.
Wir Grünen halten in einer Reihe von Fällen im Steuerrecht solche Pauschalen für sinnvoll, um bürokratischen Aufwand zu sparen. Ein solcher Fall ist meines Erachtens die Aufwandspauschale bei den Abgeordneten.
Viele Grüße
Gerhard Schick