Frage an Gerhard Schick von Werner L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Das Finanzamt bearabeitet meine Widersprüche nicht. Seit 2013 bezahle ich als Rentner mit 69 Jahren auf meine Kapitalerträge 25% Kapitalertragssteuer und 5,5% Solidaritätssteuer. Auf die Rückerstattungen warte ich 3-4 Jahre. Alle Kosten die ich zur Erzielung der Einkommen habe werden nicht berücksichtigt, es wird eine Bruttobesteuerung betrieben. Auskunftsbegehren wird unter dem Hinweis auf einen Steuerberater verwehrt, das Finanzamt würde nicht beraten, aber es geht immer nur um rechtliche Auskünfte und um kann Regelungen die immer negativ beschieden werden. Die Lohnsteuerhilfevereine sind bei Kapitalerträge nicht befugt. Bei einer jährlichen zu viel Besteuerung von 1000-2000 Euro und der vom Finanzamt betriebenen Verschiebung der Problemlösung auf das Finanzgericht geht es nur noch um Formalien - nicht mehr um Gerechtigkeit.
Wie kann ich mich - von Untätigkeitsklage abgesehen - wehren. Werner L.
Sehr geehrter Herr Ludwig,
vielen Dank für Ihre Anfrage und bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort, es war die letzten Wochen wegen Cum/Ex, aber auch meiner Mandatsniederlegung zum Ende des Jahres viel los. Trotz meines Abschieds aus dem Parlament möchte ich Ihnen noch eine Antwort geben.
Ich bin mir nicht ganz sicher, was Sie meinen, hoffe aber mit meiner Antwort den Kern Ihrer Anfrage zu treffen. Im Jahr 2009 wurde die sogenannte "Abgeltungsteuer" eingeführt. Dahinter verbirgt sich, dass die an der Quelle von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) abgeltend wirkt. Eine Steuererklärungspflicht für die Kapitalerträge entfällt. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst eine Bruttobesteuerung vorgesehen. Im Gegenzug bleibt es aber bei der Steuersatzhöhe von 25 Prozent, d.h. der progressive Tarif mit Steuersätzen von bis zu 45 Prozent findet auf Kapitalerträge im Grundsatz keine Anwendung. Für den Fall, dass ihr persönlicher Steuersatz, der auf diese Kapitalerträge anfallen würde, weniger als 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) beträgt, wie das bei Ihnen der Fall ist, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor (sogenannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG). Auf Antrag kann diese Günstigerprüfung im Rahmen der Steuerveranlagung durchgeführt werden. Auch in diesem Fall handelt es sich jedoch um eine Bruttobesteuerung. Werbungskosten können grundsätzlich nur bis zu einem Pauschbetrag von 801 Euro geltend gemacht werden (§20 Abs. 9 EStG). Über diesen objektiv beschriebenen Sachverhalt hinaus oder falls ich mit meiner Antwort nicht Ihren Punkt ausreichend beantwortet habe, wäre es vermutlich sinnvoll, wenn Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater wenden, der oder die sich Ihren Einzelfall genauer ansieht oder (soweit es Ihnen nicht um konkrete steuerliche Prüfungen, sondern um allgemeine Probleme mit der aktuellen rechtslage geht) an die Steuerexpertin der grünen Bundestagsfraktion Lisa Paus.
Ihnen alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schick