Frage an Gerhard Schick von Hans-Jürgen M.
Sehr geehrter Herr Dr. Schick,
seit 01.08.2016 bin ich Rentner. Da ich in meinem Berufsleben einige Zeit selbständig war, fehlten einige Tage in meiner "Lebensarbeitszeit" und ich wurde gezwungen mich "freiwillig" bei der Krankenkasse zu versichern. Aus meinem Rentenbescheid vom 27.09.2016 geht hervor, dass der Anteil der Rentenversicherung zu meiner „freiwilligen“ Krankenversicherung 48,18 Euro beträgt. Bei einer Überweisung der Bruttorente inkl. Anteil KV in Höhe von insgesamt 708,10 Euro beträgt der Beitrag zur KV aus dem AOK-Bescheid vom 13.09.2016 171,97 Euro mtl. und damit ca. sage und schreibe 25% meiner Rente.
Für 2016 beträgt die vom Gesetzgeber festgelegte Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig in der GKV Versicherte 968,33 Euro. Diese Regelung sollte für Berufstätige die freiberufliche oder selbständige Tätigkeiten ausüben eine Erstgrundlage ihrer Beiträge sein. Allerdings sind bei dieser Regelung auch die Rentner mit einbezogen worden ohne Rücksicht, dass es viele Rentner gibt die unterhalb der vorgenannten Mindestbemessungsgrundlage RENTE beziehen. Je weniger mtl. Rente man bekommt, um so höher der KV-Beitrag, z.B. 450,00 € mtl. Rente minus 171,97 KV-Beitrag = 278,03 € Netto-Rente = 38% KV-Beitrag.
Ich halte diese Regelung in höchstem Maße für unsozial und sicher vor dem EUGH auch nicht haltbar. Wie ist Ihre Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Möschke
Sehr geehrter Herr Möschke,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich Ihre Beschreibung richtig verstehe, sprechen Sie die Problematik der sog. 9/10-Regelung an. Hiernach ist es so, dass für Personen, die die Vorversicherungszeit der Krankenversicherung der Rentner*innen nicht erfüllen (etwa auf Grund von Versicherungsfreiheit im Ausland oder durch eine selbständige Tätigkeit ohne Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) und zuletzt gesetzlich versicherungspflichtig waren, sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt. Bei freiwillig versicherten Rentner*innen werden für die Beitragsbemessung auch gesetzliche Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte etwa aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen herangezogen.
Rentner*innen, die freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss (Hälfte allgemeiner Beitragssatz). Dafür ist ein rechtzeitiger Antrag nötig und zwar 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschuss ist nur dann ausgeschlossen, wenn die oder der Rentner*in versicherungspflichtig ist, also die Vorversicherungszeit erfüllt hat. Bei einem verspäteten Antrag gilt der Zuschuss erst im Monat der Antragstellung. Anders als beim allgemeinen Beitragssatz, bei welchem die Rentenversicherung und der oder die Rentner*in jeweils die Hälfte zahlen, sind die kassenindividuellen Zusatzbeiträge der Krankenversicherung allein von den Rentner*innen zu zahlen, wie dies bei allen anderen Versicherten ebenfalls der Fall ist.
Alle wesentlichen Informationen dazu finden Sie im Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung unter Punkt 16: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/publicationFile/52566/R0815.pdf. Falls Sie noch keinen Zuschuss beantragt haben sollten, sollten Sie sich zügig mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Beste Grüße
Gerhard Schick