Frage an Gerhard Schick von Jan-Peter H. bezüglich Finanzen
Fragen zur Ausgestaltung des ESM,
Sehr geehrter Herr Schick,
Ich bin grundsätzlich, dafür, dass sich die Länder in der EU und insbesondere in der EURO-Zone gegenseitig unterstützen, wobei es für mich unanbdingbar ist, dass das europäische Parlament mehr Befugnisse bekommt.
Beim Surfen im Internet bin ich auf eine Kurzanalyse des ESM Vertragsentwurfs der Taxpayer Association of Europe gestoßen:
http://www.taxpayers-europe.com/infos/aktuell/39/162-esm-stoppen-die-eu-buerger-zahlen-die-zeche.html (Übersicht) bzw.
http://www.taxpayers-europe.com/images/stories/ESM_-_Zusammenfassung__und_kritische_Wrdigung_der_TAE.pdf (Kurzanalyse)
Nach einem Lesen dieser Kurzanalyse habe ich den Eindruck gewonnen, dass der ESM eine Bank ist, die viele Dinge darf, die der EZB verboten sind.
Ob diese ESM Bank wirklich demokratisch kontrollierbar ist, scheint mir äußerst fragwürdig zu sein.
Dazu folgende Fragen:
Ist die vorliegende Kurzanalyse aus ihrer Sicht sachlich richtig ?
Falls nicht, wo liegen die Fehler der Kurzanalyse ?
Besten Dank
Jan-Peter Homann
PS: Ich zahle gerne Steuern, wenn damit sinnvolle Dinge gemacht werden. Dazu würde ich auch einen Marshallplan für Griechenland inkl. Modernisierung der griechischen Verwaltung zählen.
Sehr geehrter Herr Homann,
zunächst einmal muss ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen.
Ihrem Wunsch, das Europäische Parlament mit mehr Befugnissen auszustatten kann ich mich nahtlos anschließen. Auch Ihre Bedenken zum Thema ESM sind aufgrund der schwierigen Entwicklungen und den Dingen, die auf dem Spiel stehen, nachvollziehbar. Den Behauptungen der „Taxpayer-Europe“ widerspreche ich dennoch. Ich gehe im Folgenden die verschiedenen Punkte durch:
1. Die Regierungsspitzen der Euroländer gründen die erste europäische, supranationale, ESM-(Mega)-Bank. Diese ist von Lizenzierung befreit (Art. 1, Art. 32, Abs. 9).
Der Vorwurf bezieht sich auf einen Abschnitt des ESM Vertrages, nach dem der ESM von Zulassungspflichten für Kredit- oder Finanzinstitute befreit ist. Das ist soweit richtig. Der ESM ist dennoch keine Bank.
Der ESM müsste dafür zunächst von den luxemburgischen Behörden, wo er seinen Sitz hat, als Kreditinstitut anerkannt werden. Für den entsprechenden Antrag müsste der Gouverneursrat zustimmen, und damit die nationalen Parlamente.
Außerdem müsste die EZB einem Antrag des ESM auf Zugang zu Refinanzierungsgeschäften stattgeben, was rechtlich fragwürdig wäre, da die EZB ein Kreditgewährungsverbot gegenüber dem Staatssektor der EU hat, für dessen Unterstützung der ESM geschaffen wurde.
Die Sache ist also etwas komplizierter, als sie von den ESM Kritikern gemacht wird. Für weitere Informationen kann ich Ihnen den entsprechenden Beitrag meines Kollegen im Europa Parlament, Sven Giegold, empfehlen: http://www.sven-giegold.de/2012/esm-hat-ohne-banklizenz-kein-zugang-zum-ezb-geldhahn/
2. Die ESM-Bank erhält Blankovollmacht, unbeschränkt Geschäfte jeder Art mit jedermann abschließen (Art. 3).
Artikel 3 des Vertrages erläutert den Zweck und den groben Ablaufplan des ESM. Von „unbeschränkten Geschäften“ ist jedoch nicht die Rede. Der ESM ist selbstverständlich in der Lage, Mittel am Kapitalmarkt aufzunehmen und diese den ESM-Mitgliedern mit Refinanzierungsproblemen weiterzureichen. Das ist das grundlegende Prinzip der bisherigen Hilfspakete. Ich erachte diesen Prozess als notwendig, damit Ländern, die sich am Kapitalmarkt nicht mehr refinanzieren können, beigestanden wird, um sie vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren.
3. Zur Ermöglichung des Plans „ESM-Bank“ werden den schwachen Euro-Ländern, da diese im Eurosystem an Zahl überwiegen, Stimmrechtsvorteile eingeräumt (Art. 4).
Dies ist nicht der Fall. Gemäß Artikel 4, Paragraph 7, entsprechen die Stimmrechte eines ESM-Mitglieds den Anteilen des Mitglieds am genehmigten Stammkapital, für Deutschland also etwa 27%. „Stimmrechtsvorteil“ für „schwache“ Euro-Länder gibt es daher nicht.
4. Die 17 an der ESM-Gründung beteiligten Finanzminister bilden den rechtlich unantastbaren Gouverneursrat der ESM-Bank (für die BRD: Dr. W. Schäuble). Dieser hat totale Kontrolle und letzte Entscheidungsmacht in allen finanziellen, sachlichen und vor allem personellen Dingen der ESM-Bank. Jeder Rat hat einen Stellvertreter (Art. 5).
Auch diese Behauptung ist nicht zutreffend. Es gibt eine Kontrolle durch die nationalen Parlamenten. Auch der deutsche Gouverneur darf Hilfsanträgen oder neuen Finanzinstrumenten nur zustimmen, wenn er vorher durch ein Bundesgesetz ermächtigt wurde. Das geht aus dem Gesetz zum ESM (Drucksache 17/9045) klar hervor und wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. September auch so bestätigt.
5. Die Gouverneure setzen sich ihr Gehalt und das ihrer Direktoren geheim in unbekannter Millionenhöhe selbst fest (Art. 5 Abs. 7 (n), Art 34).
Diesem populistischen Vorwurf fehlt jede rechtliche Grundlage im ESM Vertrag.
Richtig ist nur, dass Mitglieder des ESM einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht jedoch deutlich gemacht, dass die Schweigepflicht einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates nicht im Wege stehen darf.
6. Das Aktien-Haftungs-Kapital der ESM-Bank beträgt (zunächst) € 700 Milliarden, aufgeteilt in (a) € 80 Milliarden einzuzahlende Aktien und (b) € 620 Milliarden abrufbare Aktien. (Art. 8 Abs. 1). Die Gouverneure können das Haftungs-Kapital durch Ausgabe neuer Aktien bis in Billionenhöhe (c) beliebig erhöhen (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).
Der Gouverneursrat ist tatsächlich in der Lage, dass genehmigte Stammkapital zu verändern. Allerdings bedarf es dazu der Zustimmung der nationalen Parlamente, bei uns also des Bundestags durch eine Ermächtigung im Rahmen eines Bundesgesetzes. Parlamentarische Kontrolle ist also gewährleistet.
7. Im Verlustfall und aus sonstigen Gründen muss nicht eingezahltes ESM-Haftungskapital binnen 7 Tagen eingezahlt werden. Kann ein Mitglied nicht zahlen, wird der dann offene Betrag auf die übrigen Aktionäre umgelegt (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).
Dies ist soweit richtig, allerdings ist gemäß Artikel 8, Absatz 5 die Haftung eines ESM-Mitglieds unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt, für Deutschland also 190 Milliarden Euro. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil betont und gefestigt. Deutschland haftet damit nicht für die offenen Beträge der anderen Mitglieder.
8. Wird das Aktienkapital nicht erhöht (Ziff. 6), haften die Länder, je nachdem wie viele ESM-Aktionäre zahlungsunfähig werden, für (Minimum) 27 % - x % (Maximum 100%) aus € 700 Mrd. Wird das Aktien-Haftungs-Kapital durch Wagemut oder gar Dummheit der Gouverneure erhöht (Art. 8, Art 10), kann sich daraus erhöhte Haftung über € 700 Mrd. hinaus ergeben (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).
Auch dieser These widerspreche ich basierend auf derselben rechtlichen Grundlage wie zuvor. Gemäß Artikel 8, Absatz 5 ist die Haftung eines ESM-Mitglieds unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt. Spielräume für einen größeren Haftungsanteil Deutschlands ergeben sich daher nicht.
9. Die ESM-Bank kann: (A) Euro-Ländern Überziehungskreditlinien einräumen, Art 14, (B) Banken finanzieren, Art. 15; (C) Euroländern Kredite geben, Art. 16; (D) von Euro-Ländern direkt Staatsanleihen ankaufen, Art. 17; (E) von Euro-Ländern indirekt Staatsanleihen ankaufen, Art. 18; (F) diese Liste ändern, also auch erweitern, Art. 19; (G) Zinspolitik betreiben2, Art. 20; (H) Eurobonds herausgeben, Art. 21. – Summa summarum kann die ESM-Bank Finanzgeschäfte jeder Art und Höhe betreiben. (Art. 14 – 21).
Richtige Zusammenfassung, falsche Schlussfolgerung. Der ESM ist in der Lage verschiedene Finanzinstrumente abzurufen. Der Aufkauf von Staatsanleihen oder das Kapitalisieren von Banken könnten unter anderem dazu gehören. Allerdings benötigt es für deren Einsatz die Zustimmung des Bundestags, der den deutschen Gouverneur per Beschluss dazu ermächtigen müssten (siehe ESM Gesetz Artikel 2 Absatz 1). Parlamentarische Zustimmung ist damit immer gewährt.
10. Die ESM-Bank-Geldoperationen (A), (C), (D), (E) sind umschuldende Staatsfinanzierung schwacher Euroländer zu Lasten der Bürger der starken Euroländer, insbesondere Deutschlands. Die Bankenhilfe (B) fließt an die Gläubiger der notleidenden Banken. Die Finanzierungen umfassen immer Neuschulden und Altschulden (seit zumindest 1999).
Alle vier genannten Geldoperationen sind keine Umschuldung zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger. Nach dieser Logik würde eine Bank eine umschuldende Finanzierung betreiben, wenn sie einer Privatperson einen gewöhnlichen Kredit geben würde, genauso wenn der ESM einen Kredit an ein Land mit Refinanzierungsproblemen weiterleitet. Im europäischen Kontext sind dies jedoch Hilfsmaßnahmen, die notwendig sind. Sie sorgen dafür, dass die Probleme eines Euro-Mitglieds nicht zu Problemen für die ganze Euro-Zone werden. Auch Deutschland hat ein fundamentales Interesse an einer intakten Euro-Zone. Aller anderen Alternativen – ob Euro-Austritte Griechenlands oder Portugal, oder die Rückkehr zur DM – würden Europa und Deutschland wirtschaftlich, finanziell und gesellschaftlich erheblich mehr kosten als die momentanen Maßnahmen.
Die momentane Bankenpolitik der Bundesregierung, in deren Rahmen die Gläubigerinnen und Gläubiger bisher ungeschoren davon kommen, kritisiere ich jedoch ausdrücklich. Ich schlage dafür einen Bankenrestrukturierungsfonds vor, welcher die Kompetenzen hat, Banken zu entflechten und marode Teile, unter Beteiligung der Gläubiger, abzuwickeln. Er würde sich über eine europäische Bankenabgabe finanzieren. So kann die Belastung der Steuerzahler vermieden werden.
11. Art. 21: Die ESM-Bank kann unbegrenzt (Refinanzierungs-)Kredit/Geld aufnehmen um damit die Schulden schwacher Euro-Länder/Banken zu finanzieren. Diese neuen ESM-Schulden werden durch das Aktienkapital der ESM-Bank (mindestens € 700 Mrd.) gedeckt, für dessen Einzahlung die Länder/Bürger haften. Wegen des Dominoeffektes haften im Ernstfall die Bürger eines Landes in voller Höhe von € 700 Mrd. (ggf. erhöht gem. Art.10!) für alle vom ESM aufgenommenen und in Europa verteilten Gelder/ Kredite.3 Art. 21 führt also Eurobonds ein, ohne dies auszusprechen. Gleichzeitig wird damit auf alleiniges Risiko der Bürger ein Schneeballsystem der Kreditfinanzierung aufgebaut.
Es stimmt: Das bisherige Prinzip, dass die Staaten, die sich zu günstigen Konditionen Geld leihen können, es an die Staaten, die dies nicht mehr können, weiterleihen (übrigens nicht erst seit dem ESM, sondern schon mit der EFSF) entspricht einem Transfer von Bonität und dem Prinzip der Euro-Bonds. Allerdings halte ich dieses Prinzip für zurzeit sehr dienlich und fordere es auch im Rahmen des vom Sachverständigenrat vorgeschlagenen Altschuldentilgungsfonds.
Wie bei jedem vergebenen Kredit besteht die Möglichkeit eines Kreditausfalls, wofür in diesem Fall die Staaten und damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haften. Durch das Verknüpfen der Hilfskredite mit Strukturauflagen soll das Risiko des Zahlungsausfalls reduziert werden. Die Tatsache, dass in den Programmländern weiterhin Schulden gemacht werden, während die Wirtschaft schrumpft und kleine und mittlere Einkommen die Reformen schultern müssen, ist dabei jedoch auf das schwarz-gelbe Krisenmanagement zurückzuführen und nicht auf das Prinzip des ESM.
12. Die ESM-Kredite (Art. 14, 15, 16) haben bei Konkurs eines Eurolandes (etwa Griechenlands) Nachrang gegenüber IWF-Krediten. Daraus folgt – wie jeder nachrangige Gläubiger weiß - ein massiv erhöhtes Verlust/Haftungs-Risiko (Präambel, Abs. 13 und Abs. 14).
Der IWF ist dem ESM in der Tat bei eventuellen Konkursen vorgezogen.
13. Die indirekten Aktionäre der ESM-Bank, die zahlenden und haftenden Bürger der Euro-Länder, 4 haben keine Möglichkeit die Geschäfte der ESM-Bank durch Bestellung unabhängiger externer Prüfer auf ordnungsgemäße, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Solche Prüfungen sind ausgeschlossen (Art. 26– 30).
Das stimmt so nicht: wirtschaftliche Prüfungen sind selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Gemäß Artikel 29 wird der Abschluss des ESM von unabhängigen und externen Abschlussprüfern untersucht.
Darüber hinaus wird dieser Prüfbericht laut Artikel 30, Absatz 5 den nationalen Parlamenten und den obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Länder vorgelegt. Die Volksvertreterinnen und Volksvertreter erhalten als Repräsentanten der Bürger also direkten Einblick in Geschäftsdaten des ESM.
14. Die ESM-Bank und ihr Vermögen etc. pp. genießen absolute Immunität und können nie und nirgendwo vor Gericht belangt werden. Gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahmen gelten für sie in Zukunft nicht mehr.5 Die ESM-Bank ihrerseits hat Klagerecht gegen jedermann.6 (Art. 32)
Auch wenn der ESM keine europäische Institution ist, orientieren sich die Immunitäts-Regelungen für ESM-Angestellte an denen, die auch für die Angestellten der europäischen Institutionen gelten. Diese genießen jedoch keine rechtliche Immunität als Privatpersonen, die Immunität bezieht sich lediglich auf ihre amtlichen Handlungen. Das heißt, niemand soll z.B. angeklagt werden können, weil er – unter den gegebenen Voraussetzungen – ein bestimmtes Land für nicht solvent befunden hat.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht klar gemacht, dass die Schweigepflichten nicht dazu führen dürfen, dass die nationalen Parlamente nicht ausreichend über die Arbeit des ESM informiert werden.
15. Die ESM-Bank ist von Kontrollen und Lizenzen jeder Art befreit (Art. 32 Abs. 9).
Der letzte Teil der Aussageist richtig. Zu dem Vorwurf, dass der ESM eine Bank sei, habe ich zu Punkt 1 bereits Stellung bezogen.
16. Die Gouverneure und alle sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank haben jetzt und für alle Zukunft Schweigerecht und Schweigepflicht und sichern so die Geheimhaltung (a) ggf. der Operationen der ESM-Bank, (b) ihre eigenen Aktivitäten innerhalb der ESM-Bank und insbesondere (c) die Bestimmungen von Art. 32, 34 - 36 ab.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Punkt 14.
17. In ihrem ureigenen Interesse genießen alle Gouverneure, Direktoren etc. pp der ESM-Bank samt Schriftwerk Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer geschäftlichen (nicht amtlichen!)7 Tätigkeit für die ESM-Bank, gleich ob sie hunderte Milliarden Euro verschleudern, vernichten, oder veruntreuen (Art. 35).
Das Thema der Immunität habe ich bereits erläutert.
Die These, dass die Gerichtsbarkeit sich auf geschäftliche und nicht amtliche Belange bezieht, legt die Behauptung zu Grunde, dass der ESM eine Bank sei. Da dies rechtlich und faktisch nicht der Fall ist, sehe ich diesen Vorwurf als hinfällig an.
18. Die Gehälter der Gouverneure (s.o. Ziff. 5), der Direktoren und sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank sind von allen (auch indirekten) Steuern und Abgaben vollständig befreit. Die Gehälter - unter dem Rang der Gouverneure – unterliegen einer vom Gouverneursrat festgelegten internen Steuer an die ESM-Bank, Art. 36 Abs. 5.
Paragraph 36 bezieht sich darauf, dass der Gewinn des ESM steuerfrei ist. Das ist nur logisch. Wenn der ESM Gewinn macht würde dieser, ähnlich wie bei der EZB, in die Haushalte der nationalen Parlamente fließen oder dem ESM verbleiben. Falls die Gewinne ohnehin in die Haushalte gehen, müssen sie nicht zuvor mit einer Steuer abgeschöpft werden.
Die Bediensteten des ESM zahlen eine vom Gouverneursrat beschlossene interne Steuer an den ESM. Gegen diese Regelung sehe ich jedoch keine Einwände.
19. Das Volumen der (konsolidierten) Darlehensvergabe von ESM und EFSF ist unbegrenzt und nur in der Übergangsphase auf 500 Milliarden EUR beschränkt (Art. 39, Art 10).9
Zu diesem Vorwurf habe ich in Punkt 6 bereits Stellung bezogen.
20. Da der jeweilige nationale Regierungschef den Finanzminister auf unbestimmte Zeit bestimmt und dieser die jederzeit widerrufbare Position des Gouverneurs besetzt, wird es zu extremen Machtkämpfen um den Posten der Finanzminister und chaotischen Zuständen in der ESM-Bank bei jedem Wechsel des Finanzministers und der Regierung kommen.10
Ich glaube kaum, dass das politische Gerangel um Posten, insbesondere dem des Finanzministers, durch den ESM in irgendeiner Form gefördert oder gemindert wird.
21. Mit Ratifizierung des ESM-Vertrages besiegeln die nationalen Abgeordneten das Ende ihrer eigenen demokratischen, nationalen Rechte, (Art. 47 Abs. 1).
Ich hoffe im Rahmen meiner Antworten klar gemacht zu haben, dass dies ganz eindeutig nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass das Parlament dem ESM mit großer Mehrheit zugestimmt hat, obwohl es angeblich deren Rechte besiegelt, und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches den ESM als rechtsstaatlich konform betrachtet, geben mir in dieser Einschätzung recht.
Ich hoffe, dass Sie durch diese Antwort die häufig verbreiteten Behauptungen über den ESM kritisch hinterfragen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schick