Frage an Gerda Hasselfeldt von Lothar B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Erhalten anerkannte Bürger z.B. aus Syrien auch das Elterngeld? Oder ist es an eine Nationalität gebunden?
Sehr geehrter Herr Brosda,
vielen Dank für Ihre E-Mail mit Fragen zum Elterngeld für anerkannte Flüchtlinge, die ich über abgeordnetenwatch erhalten habe.
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz haben, ebenso wie Deutsche, in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben. Hierbei wird zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern unterschieden.
Erstere sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Für sie gelten für den Anspruch auf Elterngeld die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.
Andere ausländische Eltern haben, unabhängig von der Nationalität, grundsätzlich einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben, mit dem sie dauerhaft in Deutschland arbeiten dürfen, also eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Der Anspruch wird im Einzelfall geprüft.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Elterngeld. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Wer also nur ein Studentenvisum besitzt, eine befristete Arbeitserlaubnis hat oder Asyl genießt, bekommt kein Elterngeld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Gerda Hasselfeldt