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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Stephan F. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Stephan F. bezüglich Recht

Guten Tag, Frau Hasselfeldt,

etwas irritiert habe heute ich Ihr Interview im BR gehört, wo Sie auf die Strafbarkeit eines Grenzübertritts durch Flüchtlinge ohne Ausweis hinweisen.

Anscheinend ist Ihnen der Artikel 31, Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 ("Genfer Flüchtlingskonvention") nicht bekannt. Dieses völkerrechtliche Abkommen, das auch in Deutschland geltendes Recht ist, sichert Straffreiheit für Flüchtlinge zu, die illegal einreisen und sich danach direkt bei den Behörden melden. Damit verbunden ist ein ausdrückliches Verbot der Rückführung.

Eine von Ihnen anscheinend geforderte Abweisung von Flüchtlingen aufgrund fehlender Ausweispapiere liefe damit ins Leere, da jeder Flüchtling die Grenze straffrei notfalls auch unter Umgehung von Grenzkontrollen oder mit gefälschten Dokumenten überqueren darf, wenn er sich denn danach umgehend bei der Polizei meldet.

Beabsichtigen Sie wirklich, völkerrechtliche Verträge zu brechen oder handelt es sich hier lediglich um Unkenntnis der Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Feinen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Feinen,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht, in der sie die Strafbarkeit des Grenzübertritts durch Flüchtlinge ohne Ausweispapiere ansprechen. Gerne nehme ich hierzu Stellung. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung.

Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Strafbarkeit der illegalen Einreise darf ich feststellen, dass sich nach § 95 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz strafbar macht, wer ohne erforderlichen Pass oder Passersatz im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes nach Deutschland einreist. Nach § 3 Aufenthaltsgesetz sind Ausländer verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich an zugelassenen Grenzübergangsstellen polizeilich kontrollieren zu lassen. Zwar ist zutreffend, dass ausländische Flüchtlinge nach Artikel 31 des Genfer Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK) trotz unerlaubter Einreise straffrei sind, wenn sie unmittelbar aus dem Verfolgerstaat einreisen und sich unverzüglich bei den deutschen Behörden melden, wo sie die Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise rechtfertigen. Bis zur verwaltungsrechtlichen Entscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft soll ein etwaiges Ermittlungs- oder Strafverfahren ruhen. Wird der Einreisende als Flüchtling anerkannt, bietet Art. 31 GFK als Strafaufhebungsgrund damit Schutz vor Strafverfolgung. Allerdings kommt eine Straffreiheit nach Art. 31 GFK dann nicht in Betracht, wenn ein Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern also eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen des Art. 31 GFK vorliegen oder die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist, führt folglich auch die spätere Stellung eines Asylantrags nicht dazu, dass die bereits abgeschlossene unerlaubte Einreise straflos wird. Die Strafbarkeit der illegalen Einreise ist auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schlepperbanden zu sehen. Um die Schlepper weiterhin strafrechtlich verfolgen zu können, ist es erforderlich, dass die illegale Einreise als Grunddelikt strafbar ist. Eine wichtige Maßnahme zur Zerschlagung der Schlepperbanden ist das EU-Türkei-Abkommen vom 18. März. Darin haben alle EU-Staats- und Regierungschefs und die Türkei vereinbart, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden und sie stattdessen durch legale Wege der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der EU zu ersetzen. Das Abkommen sieht vor, dass alle Migranten, die seit dem 20. März von der Türkei aus illegal nach Griechenland kamen, zwangsweise in die Türkei zurückgebracht werden können. Ausgenommen davon sind nur Asylsuchende, die nachweisen können, dass sie in der Türkei verfolgt werden. Im Gegenzug sollen die EU-Länder, für jeden Syrer, den die Türkei zurückgenommen hat, einen anderen Syrer auf legalem Wege aufnehmen.

Erfreulicherweise sind die Flüchtlingszahlen rapide gesunken. Bei den Menschen, die bei uns eine Bleibeperspektive haben, steht jetzt die große Aufgabe der Integration im Vordergrund. Sicher haben Sie den Medien entnommen, dass sich die Koalitionsspitzen am 13. April 2016 auf die Schaffung eines Integrationsgesetzes verständigt haben, das zügig umgesetzt werden soll.

Die Krisen in der Welt und die Lösung der Flüchtlingsfrage gehören zu den großen Herausforderungen, die wir zu bewältigen haben. Auf allen politischen Ebenen sind hierzu bereits große Anstrengungen unternommen worden. Dies wird auch in Zukunft mit Nachdruck geschehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Gerda Hasselfeldt