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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Maria Monika G. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Maria Monika G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Dr. Haselfeld

vom Finanzamt erhielt meinen 1. Steuerbescheid als Rentner. Mein Rentenbeginn war im Oktober 2014 - vorher war ich arbeitslos.

Nun muß ich 440.--€ Steuer nach zahlen. Nach Auskunft meines Anwalts betreiben Sie, bzw. Ihre Partei eine sogenannte Schattenberechnung in der Arbeitslose und Kranke vor Antritt der Rente nochmals kräftig abkassiert werden. (Gleichstellung mit Arbeitenden)

Ich kann Ihnen gerne mein zig Bewerbungen senden, damit Sie sehen, dass ich nicht auf der faulen Haut lag. Im Arbeitsamt Fürstenfeldbruck lieben auch meine Unterlagen. Besonders schlimm finde ich aber, dass Sie Kranke auch noch bestrafen.

Was geht eigentlich in Ihren Köpfen vor???

Bitte leiten Sie diese Anfrage auch an Frau Hasselfeld weiter damit ich vielleicht auch von Berlin eine Stellungnahme erhalte.

Mfg
Maria Görgner

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Görgner,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Juli 2015 über das Portal abgeordnetenwatch.de zum Thema Finanzen. Gerne nehme ich hierzu Stellung.

Bei der von Ihnen genannten Schattenberechnung handelt es sich um den sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser ist eine Regelung aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), für den Umgang mit steuerfreien Beträgen im Falle einer Steuerprogression. Unter diesen Vorbehalt fallen steuerfreie Beträge wie beispielsweise das Arbeitslosengeld oder das Altersgeld.

Im Falle einer erhöhten Steuerschuld werden die steuerfreien Beträge nicht einfach miteinberechnet, sondern es wird lediglich für das regulär abzuführende Einkommen ein höherer Satz verwendet. Diese Regelung, die auch in Österreich, der Schweiz und in weiteren Ländern angewandt wird, bringt vielen Steuerzahlern einen spürbaren finanziellen Vorteil. Denn würde man diese zusätzlichen steuerfreien Einnahmen wie reguläres Einkommen behandeln, wäre die abzuführende Summe deutlich höher. Daher begrüße ich – so wie viele andere Bürgerinnen und Bürger – diese merkbare Entlastung.

Ab einer jährlichen Rente von 8.355 Euro wird die Einkommensteuer fällig. Im Jahr 2014 lag diese noch bei 68 %, im Jahr 2015 schon bei 70 % und schließlich wird im Jahr 2040 das komplette Renteneinkommen versteuert werden müssen. Dabei bemisst sich die Höhe der Zahlungen nach dem Renteneintrittsjahr. Der verbleibende Rentenanteil ist der sogenannte Rentenfreibetrag und bleibt unberührt.

In Anbetracht dessen sehe ich bei der Besteuerung von Renteneinkommen und der zusätzlichen steuerfreien Beträge keine Gleichstellung mit Berufstätigen, weil bei diesen kein vergleichbarer Freibetrag wie bei der Rente vorliegt und somit der volle Steuersatz gezahlt werden muss.

Liegen jedoch keine Gründe vor, die die Besteuerungsklasse anheben, kann auf das regulär zu versteuernde Einkommen kein erhöhter Steuersatz erhoben werden. Sollte dies jedoch bei ihrem geschilderten Anliegen der Fall sein, haben sie jederzeit die Möglichkeit rechtliche Schritte gegen die geforderte Nachzahlung einzuleiten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Erläuterungen weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Gerda Hasselfeldt