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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Martin T. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Martin T. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,

Sie haben sicherlich von den Kündigungswellen der Bausparkassen von alten, gutverzinsten Bausparverträgen gehört. Die Bausparkassen berufen sich auf §488 Abs. 3 BGB und wenden andere rechtliche zweifelhafte Mittel an, um Verträge zu kündigen.

Die Bausparverträge wurden allerdings (auch) als Geldanlage verkauft. Zweck meines Vertrages war es daher, die Bausparsumme zu erreichen. Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt -- trotzdem wurde der Vertrag gekündigt.

Ich bitte Sie, sich dafür einzusetzen, dass solche Kündigungen nicht mehr wirksam sind und bereits gekündigte Verträge Schadensersatz erhalten. Entsprechende Gesetze werden zur Zeit diskutiert, wenn ich richtig informiert bin, oder?

Vielen Dank.

Beste Grüße
Martien Teich

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Teich,

für Ihre Frage zur Thematik der Bausparkassen, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen, danke ich Ihnen.

Die anhaltende Niedrigzinsphase stellt sowohl kleine Sparer als auch Großunternehmen vor großen Herausforderungen. Wegen ihrer Zinsbindung sind Bausparkassen besonders betroffen. Viele Bausparkassenverträge wurden vor langer Zeit abgeschlossen und sind dadurch weiterhin hoch verzinst. Zudem gibt es Kunden, die ihre Bausparverträge als Geldanlagen sehen und dauerhaft keine Darlehen in Anspruch nehmen. Verträge wie diese können sich negativ auf die Solvenz einer Bausparkasse auswirken. Laut aktuellen gesetzlichen Vorgaben können Bausparkassen nur Geschäfte mit wohnwirtschaftlichem Bezug betreiben und dürfen das Geld der Kunden nur in risiko- und damit renditearmen Anleihen investieren. Vor diesem Hintergrund können viele Institute die durch das Bauspargeschäft bedingten Zinserträge nicht mehr absichern. Demzufolge entscheiden sich viele Bausparkassen, alte zuteilungsreife Bausparverträge zu kündigen. Die Kündigungsrechte dafür können sich aus vertraglichen Regelungen oder den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben.

Die Bundesregierung hat am 23. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vorgelegt, um die gesetzlichen Vorschriften an den veränderten Rahmenbedingungen im Kreditwesen anzupassen. Der Entwurf erlaubt Bausparkassen, ihre Geschäftsmöglichkeiten vorübergehend zu erweitern. Die beschlossenen Maßnahmen sollen Bausparkassen ermöglichen, flexibler auf das Niedrigzinsumfeld zu reagieren. So sollen Bausparkassen Mittel aus der Zuteilungsmasse zwischenzeitlich auch zur Gewährung von sonstigen Baudarlehen verwenden und Pfandbriefgeschäfte betreiben dürfen. Eine Einführung einer gesetzlichen Kündigungsklausel steht derzeit allerdings nicht zur Debatte.

Für die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag ist es sehr wichtig, dass trotz der niedrigen Zinsen die Sparkultur in Deutschland bewahrt bleibt und die deutschen Sparer weiterhin unterstützt werden. Wir werden uns während der parlamentarischen Beratungen über das Bausparkassengesetz dafür einsetzen, dass das neue Gesetz sowohl die Ertragssituation der Bausparkassen verbessert als auch die Belange der Kunden schützt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Gerda Hasselfeldt