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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Christa M. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Christa M. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,

ich habe gelesen, dass die Regierung wieder eine Vorratsdatenspeicherung von Verbindungsdaten plant. Als unbescholtener Bürger frage ich mich natürlich, ob dieser Eingriff in meine Grundrechte wirklich sein muss. Wie stehen Sie dazu? Falls Sie von der Notwendigkeit überzeugt sind, können Sie mir Studien nennen, die diese Notwendigkeit belegen?

Mit freundlichen Grüßen

Christa Müller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Müller,

für Ihre Nachricht vom 21. April, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de zum Thema Vorratsdatenspeicherung haben zukommen lassen, danke ich Ihnen.

Ich kann Ihre Skepsis angesichts der geplanten Einführung einer Speicherung von Verkehrsdaten nachvollziehen. Im Zusammenhang mit den kürzlich vorgestellten Eckpunkten erläutere ich Ihnen jedoch gerne die wesentlichen Aspekte, die in meinen Augen für eine Einführung von verbindlichen Speicherfristen sprechen. Das Thema Vorratsdatenspeicherung tangiert die beiden konkurrierenden Bereiche, bei denen die Politik stetig bemüht ist, einen Ausgleich zu schaffen: Freiheit und Sicherheit. Dieser Ausgleich ist nicht immer einfach, lassen Sie mich Ihnen jedoch versichern, dass sich die Abgeordneten der CSU-Landesgruppe der Wichtigkeit beider eben genannten Rechtsgüter bewusst sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom März 2010 die anlasslose Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten als ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten anerkannt. Auch wurde durch die vielzitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Einführung von Speicherfristen für Verkehrsdaten nicht ausgeschlossen, sondern lediglich die bestehenden Rechtsgrundlagen als nicht europarechtskonform angesehen. Nach den nun vom Bundesjustizministerium vorgestellten Leitlinien sollen die Sicherheitsbehörden dann auf zuvor gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen dürfen, wenn der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Dazu gehören neben Terrorismus, organisierter Kriminalität und Kapitaldelikten auch die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sowie besonders schwere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Bei vielen dieser Straftaten ist der Zugriff auf Verkehrsdaten der einzige Ermittlungsansatz der Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Verbrechens. Oder anders formuliert: Ohne dieses Ermittlungsinstrument ist eine Verfolgung des oder der Täter nicht möglich und seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterblieben. Die Opfer der Straftaten kommen entsprechend nicht zu ihrem Recht.

Im Vergleich zur ehemals vorgesehenen EU-Richtlinie sind die nun geplanten Regelungen deutlich enger und grundrechtsschonender gefasst. Die jeweiligen Speicherfristen variieren je nach Art und Grundrechtsrelevanz für den Bürger. Die Höchstspeicherfrist für Standortdaten, die mit der Benutzung eines Mobilfunkgeräts anfallen, beträgt vier Wochen, auf Standortdaten darf nur einzeln zugegriffen werden, weshalb die Erstellung eines Bewegungsprofils damit nicht möglich ist. Die übrigen Verkehrsdaten (z.B. Verbindungsdaten im Internet) werden zehn Wochen gespeichert. E-Mail-Verkehr und aufgerufene Internetseiten werden nicht erfasst. Ferner darf der Zugriff auf die Daten nur per richterlichen Beschluss erfolgen, die Daten sind nach Ablauf der Speicherhöchstfrist zudem zwingend zu löschen. Ich bin der Meinung, dass man den Sicherheitsbehörden auch die entsprechenden Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stellen muss, die sie für eine Aufklärung von schweren Straftaten und den Schutz der Bevölkerung benötigen.

Ihre Frage nach Studien betreffend, so gibt es sowohl in der Fachliteratur als auch durch die Europäische Kommission mehrere Untersuchungen zur Notwendigkeit und Wirksamkeit einer Speicherung von Verbindungsdaten und des nachträglichen Zugriffs der Sicherheitsbehörden auf diese. Exemplarisch darf ich auf die nachfolgenden beiden Stellungnahmen der EU-Kommission verweisen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0225:FIN:DE:HTML; http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/pdf/policies/police_cooperation/evidence_en.pdf. Darüber hinaus hat auch das Max-Planck-Institut in einer umfangreichen Untersuchung einen möglichen Wegfall des Zugriffs auf Verbindungsdaten im Jahr 2011 untersucht (https://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf). Die Studie kam allerdings zu dem Ergebnis, dass zum damaligen Zeitpunkt eine sehr unsichere statistische Datengrundlage, das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen und sehr unterschiedliche Einschätzungen bei den unmittelbar betroffenen Praktikern vorherrschten. Um sich ein Bild von den möglichen Fallkonstellationen und besonderen Schwierigkeiten bei der Aufklärung von Straftaten ohne die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Verbindungsdaten zu machen, kann ich Ihnen daher die Stellungnahme der EU-Kommission aus dem Jahr 2013 empfehlen. Sie beruht auf den Erkenntnissen in allen EU-Mitgliedstaaten und beinhaltet auch zahlreiche Fallbeispiele.

Wie eingangs erwähnt, werden wir den entsprechenden Gesetzesentwurf im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sorgfältig und genau dahingehend prüfen, ob die organisatorischen und technischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs eingehalten werden und dafür Sorge tragen, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den konkurrierenden verfassungsrechtlichen Rechtsgütern – Freiheit gegenüber Sicherheit – vorliegen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Gerda Hasselfeldt