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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Ralph L. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Ralph L. bezüglich Soziale Sicherung

Ist die geschlechtsspezifische Formulierung des SGB IX §44 (1) Nr. 3 mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau und dem Gleichstellungsgebot des Grundgesetzes vereinbar? Wann wird eine geschlechtsneutrale Formulierung zu erwarten sein?

"3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,"

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Leonhardt,

für Ihre Nachricht hinsichtlich einer geschlechtsneutralen Formulierung des SGB IX §44 (1) Nr. 3, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de zukommen haben lassen, danke ich Ihnen.

Bei der Zusammenfassung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts 2001 in ein IX. Buch des Sozialgesetzbuchs stand die Fortentwicklung bisheriger Regelungen im Fokus. Es ging darum, bestehende Ungleichmäßigkeiten und Unübersichtlichkeiten des Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen aufzulösen. Bei dem von Ihnen genannten Halbsatz im §44 (1) Nr. 3 hat der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen Rechnung getragen. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten, zum Rehabilitationssport zugerechneten, Übungen sollen der Stärkung des Selbstbewusstseins von Behinderung bedrohter oder behinderter Frauen und Mädchen dienen. Unter diese Übungen fallen vor allem sogenannte Selbstbehauptungskurse, in denen Frauen oder Mädchen unter anderem Selbstverteidigungskenntnisse erlernen oder ihr Selbstbewusstsein stärken und sich Techniken aneignen, die sie anschließend durch selbstsicheres Auftreten und bewusste Körpersprache zum Ausdruck zu bringen.

Da den besonderen Hilfsbedürfnissen der Frauen und Mädchen durch SGB IX §44 (1) Nr. 3 Rechnung getragen werden sollte, erfolgt hier keine ausdrückliche Erwähnung von Übungen für Jungen und Männer zur Stärkung des Selbstbewusstseins. Nichtsdestotrotz bedeutet das keinen Ausschluss von Leistungen für Jungen und Männer. Derartige Übungen für Jungen und Männer können erbracht werden, wenn sie für die medizinische Rehabilitation erforderlich sind. Soweit es sich dabei um sportliche Übungen handelt, kommen sie als ergänzende Leistung im Rahmen des Rehabilitationssports in Betracht. Darüber hinaus können während der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen für die Entwicklung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung und zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten in Anspruch genommen werden.

Eine Gesetzesänderung und die Aufnahme einer geschlechtsneutralen Formulierung ist aus genannten Gründen derzeit nicht geplant.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre
Gerda Hasselfeldt