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Frage von Stefan D. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Stefan D. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Hasselfeldt,

in einem Interview fordert der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes und Direktor des Amtsgerichts Regensburg, Dr. Clemens Prokop, aufgrund der aktuellen Enthüllungen zu Dopingmissbräuchen längere Verjährungsfristen für Doping-Vergehen. ( http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10089&pk=942738#942738 )

Hierbei äußert er sich, dass

"Eine verlängerte Verjährungsfrist würde für eine deutlich erhöhte Verunsicherung im Lager der gedopten Athleten sorgen. Sportbetrüger könnten sich sehr, sehr lange Zeit nicht mehr sicher sein, dass sie nicht doch dank verfeinerter Analysemethoden entdeckt werden."

Diese Ausführungen eines hochrangigen bayer. Justizbediensteten geben mir Anlaß nachzufragen, wie Sie zu den schwerwiegenden Ausführungen des Anwaltes Dr. Strate hinsichtlich der (teilweise schon verjährten) Rechtsbeugungen im Fall Mollath stehen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-08-15.pdf

Wäre es im Vergleich zu Dopingvergehen zur Wahrung eines Rechtsstaates nicht viel wichtiger, notwendiger und konsequenter, dass für Vergehen der Rechtsbeugung ebenfalls längere Verjährungsfristen eingefordert werden und sich die Legislative sich dieser Problematik annimmt? Würden Sie dies unterstützen?

Denn eine verlängerte Verjährungsfrist würde für eine deutlich erhöhte Verunsicherung im Lager der unredlichen Richterschaft sorgen. Rechtsbeuger könnten sich sehr, sehr lange Zeit nicht mehr sicher sein, dass sie nicht doch dank neu gewonnener Sachverhaltserkenntnisse entdeckt werden.

Hierbei erinnere ich an das Zitat des Königs Friedrich II vom 11.12.1779:

Daß ein Justizcollegium,
daß Ungerechtigkeiten ausübt,
weit gefährlicher und schlimmer ist, wie eine Diebesbande,
vor die kann man sich schützen,
aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen,
um ihre üble Paßiones auszuführen,
vor diese kann sich kein Mensch hüten,
die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind.

MfG
S. Dittrich

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dittrich,

ich bedanke mich für Ihre Zuschrift, die Sie mir über www.abgeordnetenwatch.de übermittelt haben. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung möchte ich anmerken, dass meines Erachtens ein Vergleich zwischen den Verjährungsfristen bei Dopingvergehen im Sport und beim Straftatbestand der Rechtsbeugung nicht zielführend ist. Bei der von Ihnen angesprochenen Ahndung von Dopingvergehen und den diesbezüglichen Überlegungen zur Heraufsetzung der Verjährungsfristen handelt es sich nämlich um Regelungen des verbandsinternen Sportrechts, das den Sportverbänden im Rahmen ihres grundgesetzlich garantierten Rechts auf Selbstregulierung zusteht. Sie unterfallen der privaten Gerichtsbarkeit der Sportverbände.

Demgegenüber stellt der Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB eine Vorschrift aus dem Bereich der staatlichen Rechtsordnung dar, die der staatlichen Gerichtsbarkeit unterfällt. Die Verjährungsfristen für Straftatbestände sind im Strafgesetzbuch einheitlich und abgestuft geregelt. Für Straftatbestände wie dem der Rechtsbeugung, deren Verwirklichung mit mindestens einem Jahr bis höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. System und Ausgestaltung der Verjährungsfristen in unserer Rechtsordnung haben sich bewährt. Gegenwärtig sehe ich hier keinen Änderungsbedarf. Bitte haben Sie außerdem Verständnis, dass ich keine Bewertung der Arbeit von Gerichten abgeben kann und möchte. Ich gebe nur zu Bedenken, dass das Rechtsstaatsprinzip, auf das Sie in Ihrem Schreiben Bezug nehmen, unter anderem in der Garantie des Rechtswegs zum Ausdruck kommt, den auch Herr Mollath letztlich erfolgreich beschritten hat.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB