Portrait von Gerda Hasselfeldt
Gerda Hasselfeldt
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Gerda Hasselfeldt zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Thomas G. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Thomas G. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Hasselfeld,

in Ihrer Eigenschaft als Bundestagsvizepräsidentin sowie als Landkreisabgeordnete frage ich Sie, warum Deutschland bei der im November in Doha stattfindenden 3. Vertragsstaatenkonferenz gegen Korruption nur als Beobachter teilnimmt - und nicht wie 140 andere Staaten als Mitglied.

Ist denn Abgeordnetenbestechung in Deutschland immer noch nicht verboten?

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Göttmann
P.S.: bitte nicht wieder ein Hinweis auf Ihre Homepage

Portrait von Gerda Hasselfeldt
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Göttmann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Beobachterstatus Deutschlands auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz in Doha.

Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption noch nicht ratifiziert. Deshalb ist es kein Mitglied der Konvention und hat kein Stimmrecht. Deutschland wird jedoch als Beobachter auf der Konferenz vertreten sein.

Anders als Sie annehmen, ist Abgeordnetenbestechung in Deutschland bereits seit vielen Jahren nach § 108e StGB verboten. Allerdings erfasst dieser Straftatbestand nur den so genannten Stimmkauf. Bei einer Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption müsste die Vorschrift erweitert werden. Für eine derartige Ausweitung konnte jedoch bislang keine verfassungsfeste und sachdienliche Lösung gefunden werden. Das Problem dabei ist, dass nach der Konvention eine Gleichstellung von Abgeordneten mit Beamten erfolgen müsste.

In der deutschen Rechtstradition wurde die Unterscheidung zwischen Amts- und Mandatsträgern jedoch bewusst getroffen: Während der Entscheidungsträger in einer Behörde grundsätzlich auswechselbar ist - sein Amt also nicht personengebunden ist, ist das Amt des Abgeordneten personengebunden und unübertragbar. Der Beamte muss seine Entscheidung unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen treffen. Bei einem Abgeordneten hingegen spielen bei der Ausübung des Stimmrechts politische Gesichtspunkte durchaus eine Rolle. Abgeordnete werden vor ihrer Wahl von Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen aufgestellt. Diese erwarten dann auch, dass der Abgeordnete sich für ihre Belange, insbesondere auch für die Belange seines Wahlkreises, einsetzt. Eine Strafbarkeit von Mandatsträgern, die sich an den Straftatbeständen der Beamten- oder Richterbestechung orientiert, ist daher nicht möglich.

Natürlich sind auch bei Abgeordneten Fälle denkbar, bei denen Vorteile nicht für eine Stimmabgabe, sondern für ein anderes Verhalten in strafwürdiger Weise angenommen oder gewährt werden. Problematisch ist jedoch die Formulierung bzw. klare Definition eines solchen Straftatbestandes, da die Tätigkeit eines Abgeordneten weit über die reine parlamentarische Arbeit hinaus geht und auch das allgemeine politische Geschehen umfasst, wo es keine scharf abgrenzbaren Verhaltensvorschriften gibt. Ein Straftatbestand müsste jedoch nach dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes klar umrissen sein. Das heißt, dass zumindest das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein muss. Ein Ansetzen der Strafbarkeit an Handlungen „bei Wahrnehmung des Mandats“ – wie in einem Vorschlag in der vergangenen Legislaturperiode angeführt – ist folglich nicht ausreichend bestimmt. Es ist daher bislang nicht gelungen, einen verfassungskonformen, auf tatsächlich verwerfliche Handlungen beschränkten Gesetzesentwurf zu erarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB