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Frage von Christian W. •

Frage an Gerd Andres von Christian W. bezüglich Familie

Betreff: Sorge- und Umgangsrecht der Kinder.
Mit Verlaub muß ich seit mehreren Jahren feststellen, daß die Rechtsreform für Väter zu deren Kindern weitestgehend von den Gerichten gegenüber ehelich geborenen Kindern ausgehebelt werden. Trotz Europäischer Gerichtsentscheidung und noch nicht einmal formaler juristischer Umsetzung des Obersten Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland nebst Umsetzung der Örtlichen Gerichtsbarkeit der Städte und Länder. Meine Frage ist: Wann werden betreffend zum väterlichen Recht die Gesetzesänderungen vorangebracht? Die Ausschüsse der Petition für Familienrecht liegen bereits erhebliche zu Tausenden Beschwerden vor. Warum geschieht hier nichts im Rahmen des Väterrechts, die nicht zu Ihren Rechten kommen und permanent von Gerichten abgewiesen werden und dadurch den Bezug zu den ehelich geborenen Kindern verlieren.
Wann werden von Ihnen und dem Gesetzgeber endlich einschneidende Gesetzesänderungen kommen. Auch hier sind Sie als Mandat des Bundestags gefordert.
Ich bitte um Antwort.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Welge,

Ich begrüße es sehr, dass sich auch nicht verheiratete Väter immer mehr um ihre Kinder kümmern. Deshalb sollten wir dieses wachsende Engagement auch rechtlich absichern.

Nach geltendem Recht ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Mutter eine Sorgeerklärung ablehnt. Die Mutter kann derzeit eine Alleinsorge auch dann durchsetzen, wenn im konkreten Einzelfall die gemeinsame Sorge die für das Kind bessere Lösung wäre. Das halte ich nicht für richtig. Deshalb muss aus meiner Sicht das Gesetz geändert werden.

Wenn eine gemeinsame Sorge für das Kind die beste Lösung wäre, dann muss der Vater auch gegen den Willen der Mutter daran beteiligt werden. Daran werden wir in der kommenden Legislaturperiode weiter arbeiten.

Ist ein Elternteil nicht Inhaber der elterlichen Sorge, bedeutet dies nicht, dass er aus der elterlichen Verantwortung entlassen ist. Das Gesetz _verpflichtet und berechtigt_ jeden Elternteil zum Umgang mit dem Kind. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zulässig, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. In der Praxis treten bei der Wahrnehmung und Durchsetzung von Umgangsrechten allerdings immer wieder Schwierigkeiten und Defizite auf. Die heute bestehenden juristischen Möglichkeiten sind nicht in allen diesen Fällen erfolgreich. Das Bundesministerium der Justiz hat daher geprüft, durch welche verfahrensrechtlichen Maßnahmen der Umgang auch bei Konflikten zwischen den Eltern besser durchgesetzt werden kann. Diese Überlegungen werden mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, die das Bundesministerium der Justiz vorbereitet hat, umgesetzt. Ziel dieser Reform wird es sein, die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen noch weiter zu beschleunigen und effektiver zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen
Gerd Andres