Frage an Georg Jarzembowski von Erich O. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Jarzembowski.
Auf Grund des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I 2 GG ist das USt Gesetz (für Endverbraucher die MwSt) sowie die ESt-Bescheide seit seiner Einführung nichtig. Entsprechend dem Grundgesetz betrifft es das GESETZ und nicht einzelne Paragraphen, wie behauptet wird, wenn Anträge auf Nichtigkeit der ESt-Bescheide und USt-Bescheide seit 2002 erhoben werden.
Anträge und Widersprüche werden so lange abschlägig beschieden, bis der Bürger aufgeben MUSS, weil (verzeihen Sie, doch anders kann ich es nciht verstehen) er sich das Recht im Sinne dessen was nach GG Recht ist, nicht kaufen kann.
Die Finanzämter verweigern sich, mit der Begründung, dass es kein Urteil des BVerG dazu gibt. Doch auf Grund der Nichtigkeit des UStG wegen des Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG darf das BverfG nicht angerufen werden, weil die Antwort bereits mit Verfassungsgeberischer Gesetzeskraft feststeht.
Der Fakt der Nichtigkeit ist den Finanzbehörden durchaus bekannt.
Der Bürger wird hier mit einem nichtigen Gesetz praktisch bestohlen. Politik, Finanzbehörden und -gerichte aber handeln nach dem Grundsatz: Das haben wir immer so gemacht und das machen wir auch weiter so.
Wenn ich einer Person etwas vorspiele, um ihr damit Geld abzunehmen, dann betrüge ich und werde bestraft.
FAKT: USt / MwSt Gesetz und damit auch die ESt Bescheide seit 2002 sind gemäß GG NULL und NICHTIG.
FAKT: Die Finanzämter wissen das, ziehen diese Steuer aber sogar unter Anwendung von Drohungen ein.
FAKT: Rund 50% aller Klagen vor den Finanzgerichen werden aus Kostengründen zurückgezogen, also weil die Kläger die Rechtsprechung und damit die Justiz nicht bezahlen / kaufen können.
FRAGE: Wie bitte soll ein Bürger ohne "Rechtskaufkraft" seine Rechte durchsetzen, wenn bewußt von Volksvertretern über Behörden und weitere Instiutionen betrogen wird?
Mit freundlichen jGrüßen
Erich Ollnow
Sehr geehrter Herr Ollnow,
vielen Dank für Ihre Anfrage, wie ein Bürger „ohne Rechtskaufkraft“ seine Rechte durchsetzen soll. Obwohl ich als Europaabgeordneter weder für das deutsche Steuerrecht noch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig bin, möchte ich Ihnen wie folgt antworten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat, in dem jedermann gegen die ihn betreffenden einzelnen Entscheidungen mit Widerspruch und bei Nichtabhilfe mit einer Klage vorgehen kann.
Beim Bundesverfassungsgericht kann in verschiedenen Verfahren die Rechtmäßigkeit von Gesetzen überprüft werden, wobei die konkreten Verfahrenbedingungen zu beachten sind.
Es obliegt jedoch allein dem Bundesverfassungsgericht, Gesetze für nichtig zu erklären. Auch mir steht als Mitglied des Europäischen Parlaments und damit als Teil der Gesetzgebung für die Europäische Union kein verbindliches Urteil zu, ob das deutsche Umsatzsteuergesetz und die darauf basierenden Steuerbescheide – wie von Ihnen behauptet – „null und nichtig“ sind.
Die Pflicht der (Finanz-)Beamten ist es jedenfalls, vom Gesetzgeber rechtswirksam erlassene Gesetze um- und durchzusetzen. Die Finanzämter wenden dementsprechend die angesprochenen, geltenden Umsatz- und Einkommensteuergesetze an.
Die von Ihnen angesprochen Problematik der Kosten von Rechtsstreitigkeiten ist zwar zutreffend, angesichts der anfallenden Gerichtskosten für die unterschiedlichen Gerichtsverfahren jedoch unabdingbar.
Sowohl bei einer einfachen Zivilrechtsstreitigkeit als auch bei einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gilt, dass die Kläger jeweils das Prozessrisiko eingehend zu bedenken haben. Im Falle des Obsiegens werden dem Kläger bzw. dem Beklagten die Verfahrenskosten entsprechend erstattet. Sofern man zumindest teilweise unterliegt, sind jedoch – anteilig – die Kosten des Gerichts sowie der Verteidigung zu tragen.
Gegen belastende Verwaltungsakte kann in Deutschland jedermann – ohne Auslage eines Prozesskostenvorschusses – vor einem Verwaltungsgericht klagen. Beim Verwaltungsgericht besteht auch noch kein Anwaltszwang. Damit wird der Zugang zum Verwaltungsgericht so einfach wie möglich gemacht.
Auch für eine Klage vor dem Finanzgericht gegen einen Steuerbescheid besteht kein Anwaltszwang. Gleichwohl entstehen Verfahrenskosten, die die unterliegende Partei zu tragen hat. Die Verfahrenskosten hängen im Wesentlichen vom Streitwert ab und sind bei den Finanzgerichten relativ gering.
Daher kann ich Ihre Einschätzung, dass man sich „das Recht im Sinne dessen, was nach GG Recht ist, nicht kaufen kann“, nicht teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Jarzembowski