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Frage von Ralf T. •

Frage an Garrelt Duin von Ralf T. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Duin, wie erwähnt eine dritte Frage zur Steuer - und Abgabenthematik.

Die Frage gilt hier der Abgeltungssteuer (pauschal 25%), welche im europäischen Verband ein weiteres Unikum der BRD zu sein scheint. Wieso, frage ich, werden Einkommen aus anderen Quellen weder zum vollen Satz versteuert noch zur Finanzierung des Sozialsystems herangezogen?

Im Ergebnis gibt hier der Normalverdiener durchschnittlich doppelt soviel von seinem Einkommen an den Staat ab als es der Spekulant oder Vermögende tun müsste, welcher sein Geld für sich arbeiten lässt.

Herr Duin, auch ihre SPD ist maßgeblich an dieser Änderung der Besteuerung beteiligt gewesen, sehen Sie diese Änderung, getreu des ersten Großbuchstaben ihrer Partei, tatsächlich als sozial an?

Und zuletzt, kommt die niedrige Steuereinnahmequote der BRD (36,2% des BIP) nicht gerade deswegen zustande, weil Gering- und Durchschnittsverdiener unangemessen hoch besteuert und zu Abgaben verpflichtet werden und Hochverdiener bzw. Vermögende unangemessen niedrig?

Gruß
Ralf Tholen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Tholen,

vielen Dank für Ihre Frage vom 13. Mai 2009 zur Abgeltungssteuer.

Die Regelungen zur Abgeltungssteuer stellen einen Kompromiss zwischen den Partnern der Großen Koalition dar. In der letztlich vereinbarten Ausgestaltung der Abgeltungssteuer konnten aber zentrale sozialdemokratische Forderungen umgesetzt werden. Dies gilt vor allem für die einheitliche und umfassende Besteuerung sämtlicher Kapitaleinkünfte, die künftig auch eine fristenunabhängige Erfassung der privaten Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen einschließt. Der Kompromiss ist damit aus Sicht der SPD gut vertretbar.

Die Einführung einer Abgeltungssteuer bedeutet eine Abkehr von dem bisher geltenden Grundsatz einer steuerlichen Gleichbehandlung sämtlicher Einkunftsarten. Ein Blick auf die tatsächliche Besteuerungspraxis zeigt aber, dass von einer gleichmäßigen Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu den anderen Einkunftsarten nicht gesprochen werden kann. In den letzten Jahren konnte bei im Inland zufließenden Kapitaleinkünften durch die Einführung von wirkungsvollen Verifikationsinstrumenten, insbesondere durch die Kontenabrufmöglichkeit, ein effektiverer Steuervollzug erreicht werden. Bei im Ausland zufließenden Kapitaleinkünften bestehen aber nach wie vor schwerwiegende Besteuerungslücken, die auch durch weitere nationale Anstrengungen zur Effektivierung des Steuervollzugs nicht geschlossen werden können.

Die bei Auslandssachverhalten bestehenden Besteuerungslücken wurden in der Vergangenheit aufgrund des stetig wachsenden Kapitalabflusses aus Deutschland immer größer. Die Ursache für diese Verlagerung von Kapitalvermögen liegt vor allem darin, dass die wichtigsten europäischen Nachbarländer bereits seit geraumer Zeit Kapitaleinkünfte als eigene Einkommensart mit einem günstigeren Satz besteuern. Die pragmatische Entscheidung, Kapitaleinkünfte abgeltend an der Quelle zu besteuern, eröffnet die Chance, den Kapitalabfluss zu stoppen und künftig ein höheres Maß an Gleichbehandlung zu erreichen als bisher.

Durch die Einführung einer Abgeltungssteuer wurden inländische Kreditinstitute ab dem 1. Januar 2009 dazu verpflichtet, von Kapitaleinkünften, die einem Steuerpflichtigen zufließen, einen Steuerabzug von 25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Mit dem anonymen Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen abgegolten.

Unter die Abgeltungssteuer fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Vorteile aus Zertifikaten) und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen unabhängig von Haltefristen. Bei Dividenden entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Bemessungsgrundlage für den Quellensteuerabzug sind die gesamten Kapitalerträge und in Veräußerungsfällen der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Der Werbungskostenabzug wird pauschaliert durch einen sog. Sparer-Pauschbetrag, in dem der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag aufgehen. Damit sind alle Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalanlagen abgegolten. Der Sparer-Pauschbetrag wird 801 €/ 1.602 € bei Ledigen/ zusammen veranlagten Ehegatten betragen.

Die Kreditinstitute können die bei ihnen und im gleichen Jahr entstandenen Verluste und Erträge aus Kapitalanlagen miteinander verrechnen. Verluste aus Aktienverkäufen können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Soweit am Ende des Kalenderjahres ein Verlustüberhang besteht, ist dieser auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen stellt das Kreditinstitut über die Höhe der Verluste eine Bescheinigung aus, damit die Verluste ggf. bei einer Veranlagung berücksichtigt werden können.

Um eine höhere Belastung von Bezieher niedrigerer Einkünfte durch die Abgeltungs-steuer zu vermeiden, ist eine Veranlagungsoption vorgesehen. Steuerpflichtige können - zu ihrem Vorteil - die Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen wählen, wenn ihr persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 % liegt.

Aufgrund der einheitlichen Behandlung der unterschiedlichen Kapitalerträge und des Steuerabzugs an der Quelle führt die Abgeltungssteuer zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Größere Transparenz in diesem Verfahren war uns an dieser Stelle sehr wichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Garrelt Duin, MdB